Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten

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Buchstabe b (Kohärenz nach Artikel 3)

Im Agglomerationsprogramm ist anzugeben, ob die Verkehrsinfrastrukturmassnahmen die Generationenkohärenz (vgl. Art. 3 Abs. 1) und die inhaltliche Kohärenz (vgl. Art. 3 Abs. 2) gewährleisten.

Buchstabe c (Planungsstand)

Bei Verkehrsinfrastrukturmassnahmen ist überdies ein genügender Planungsstand nachzuweisen. Mit diesem Kriterium wird der Stand des Planungsprozesses beurteilt (vgl. Art. 13 Abs. 1 VE). Für Massnahmen mit Investitionskosten von mehr als 40 Millionen Franken gelten zusätzliche Anforderungen (vgl. Art. 5 VE).

Buchstabe d (Kosten-Nutzen-Verhältnis)

Für die Massnahmen- und Programmbeurteilung (vgl. Art. 13 f. VE) ist sodann wesentlich, dass das Agglomerationsprogramm über das Kosten-Nutzen-Verhältnis jeder darin enthaltenen Verkehrsinfrastrukturmassnahme informiert.

Buchstabe e (Bau- und Finanzreife)

Für jede Verkehrsinfrastrukturmassnahme muss ferner im Agglomerationsprogramm die Bau- und Finanzreife ausgewiesen werden. Mit diesem Nachweis kann deren Umsetzbarkeit beurteilt werden.

Baureif ist eine Massnahme, wenn die Planungs-, Projektierungs- und Bewilligungsverfahren innerhalb von rund vier Jahren nach Verabschiedung des Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr abgeschlossen werden können.

Finanzreif ist eine Massnahme, wenn die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte weitestgehend sichergestellt und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Betrieb und Unterhalt soweit möglich nachgewiesen ist (vgl. Art. 17c Bst. c MinVG).

Absatz 3 (Beurteilung des massgeblichen Nutzens in der Schweiz)

Gemäss Artikel 17a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 MinVG können auch für Verkehrsinfastrukturmassnahmen im grenznahen Ausland Beiträge ausgerichtet werden. Da das Programm Agglomerationsverkehr auf die Schweiz ausgerichtet ist (vgl. auch Art. 17c Bst. a und b, wonach die geplanten Projekte mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abzustimmen sowie mit letzteren übereinzustimmen haben), ist für die Beurteilung einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme im Ausland nötig zu wissen, ob deren massgeblicher Nutzen in der Schweiz anfällt. Entsprechende Angaben sind im Agglomerationsprogramm (beispielsweise in den Massnahmenblättern, siehe Art. 6 Abs. b Ziff. 1 VE) auszuweisen. Für kleinere Massnahmen ist darzulegen, ob sie einen spürbaren Einfluss auf die Verkehrsmittelwahl und die Verkehrsströme im grenzüberschreitenden Verkehr haben.

Absatz 4 (A- und B-Massnahmen)

Ein Agglomerationsprogramm enthält zwingend A- und B-Massnahmen. Damit kann eine rollende Planung im Gebiet der beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration sichergestellt werden. Dagegen müssen C- Massnahmen nicht zwingend in das Agglomerationsprogramm aufgenommen werden; es braucht dafür denn auch keine Massnahmenblätter (vgl. Art. 6 Bst. a). Solche Massnahmen sind frühestens im Zeithorizont der übernächsten Generation ausführungsreif.