Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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gen, zumal die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte des Agglomerationsprogramms sichergestellt werden muss (vgl. Art. 17c Bst. c MinVG). Eine Genehmigung durch das für den Baukredit zuständige Organ ist jedoch noch nicht erforderlich. Im Fall von grenzüberschreitenden Agglomerationsprogrammen müssen sich auch die ausländischen Gebietskörperschaften an der Erarbeitung des Agglomerationsprogramms und an der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen beteiligen.
Die Bevölkerung muss über den Inhalt eines Agglomerationsprogramms angemessen informiert werden. Überdies muss sie nachweislich Gelegenheit gehabt haben, sich dazu zu äussern. Dafür muss genügend Zeit zur Verfügung stehen und die Dokumente müssen allen zugänglich gemacht werden. In welcher Form die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt, ist den Trägerschaften überlassen. Sie müssen im Agglomerationsprogramm nachweisen, dass die betroffene Bevölkerung in genügender Weise die Gelegenheit hatte mitzuwirken. Zu denken ist an die Errichtung einer Internetplattform, die Organisation von Informationsveranstaltungen oder an ein schriftliches Mitwirkungsverfahren. Nicht zwingend ist die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens oder eines entsprechenden Verfahrens nach kantonalem Recht. Werden die Vorgaben eines Agglomerationsprogramms und die Massnahmen in den kantonalen oder einen regionalen Richtplan aufgenommen, kann die Mitwirkung der Bevölkerung im Rahmen des Richtplanverfahrens durchgeführt werden. Damit werden Doppelspurigkeiten vermieden.
Buchstabe b (Vollständigkeit und roter Faden)
Die Vollständigkeit eines Agglomerationsprogramms wird erreicht, indem es den Anspruch einer kohärenten, Artikel 3 genügenden Gesamtplanung in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft, erfüllt und darin alle in Artikel 7 Abs. 1 und 2 VE vorgegebenen Bausteine enthalten sind. Diese müssen überdies aufeinander aufbauen und zueinander in einem logischen Bezug stehen (roter Faden). Vollständigkeit und roter Faden sind wichtige Voraussetzungen für eine effiziente Prüfung der Agglomerationsprogramme durch das ARE. In Bezug auf den Aufbau des Hauptteils wird empfohlen, die in Artikel 7 Absatz 1 VE gewählte Reihenfolge zu beachten.
Buchstabe c (Herleitung priorisierter Massnahmen)
Das Agglomerationsprogramm muss Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 VE (Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, nicht vom Bund mitfinanzierte Verkehrsmassnahmen und Siedlungsmassnahmen) enthalten. Diese Massnahmen müssen in begründeter Weise aus dem Zukunftsbild, dem Handlungsbedarf und den Teilstrategien in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft, hergeleitet werden. Ausserdem müssen sie auf die nationalen, die kantonalen und weitere relevante Planungen (z.B. Entwicklungsprogrammen STEP Schiene und Nationalstrassen, kantonale oder regionale Richtpläne, ausländische Planungen) abgestimmt sein. Deren Priorisierung erfolgt auf der Grundlage des Handlungsbedarfs sowie des Stands der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen und der entsprechenden Agglomerationsprogramme.
Buchstabe d (Abstimmung und Umsetzung)
Diese Grundanforderung betrifft die Sicherstellung der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen sowie der entsprechenden Agglomerationsprogramme. Ersteres wird gewährleistet, indem das Agglomerationsprogramm und die darin enthaltenen Massnahmen nicht in Widerspruch zum Bundesrecht stehen (z.B. Raumplanungs-, Umweltschutzgesetzgebung) und auf die Planungen des Bundes und der beteiligten Kantone abgestimmt sind (insbesondere strategische Entwicklungsprogramme Nationalstrassen und Schiene, Sachpläne und Konzepte des Bundes
[vgl. Art. 17c Bst. a MinVG], kantonale Richtpläne [vgl. Art. 17c Bst. b MinVG]). Das Agglomerationsprogramm und seine Massnahmen sind deshalb in der Planung der beteiligten Kantone zu beachten und behördenverbindlich zu verankern (siehe dazu Art. 19 VE).