Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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Gemäss Artikel 11 Absatz 2 und 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 besteht für den Gesuchstellenden eine Verpflichtung, vor und nach der Gewährung von Finanzhilfen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Informationspflicht wird für das Programm Agglomerationsverkehr in der PAVV verankert und spezifiziert.
Absatz 2 (für Wirkungskontrolle)
Die Wirkungskontrolle des Bundes zum Programm Agglomerationsverkehr ergibt sich aus der Pflicht des Bundesrats, der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zum Programm Agglomerationsverkehr über den Stand der Umsetzung des Programms Agglomerationsverkehr zu berichten (vgl. Art. 8 Bst. c NAFG). Ziel der Wirkungskontrolle ist es zu eruieren, ob die Bundesmittel für den Agglomerationsverkehr in Beachtung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziele, ein effizienteres und nachhaltigeres Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen zu schaffen (vgl. Art. 17a Abs. 1 MinVG), eingesetzt wurden. Die Wirkungskontrolle hat weder Einfluss auf die Prüfung der einzelnen Agglomerationsprogramme noch auf die Leistungsvereinbarungen.
Die Trägerschaften unterstützen die periodische Wirkungskontrolle des Bundes zum Programm Agglomerationsverkehr, indem sie dem ARE alle vier Jahre Informationen über die Zielwerte der MOCA-Indikatoren (vgl. Art. 8 VE) zur Verfügung stellen. Es handelt sich dabei um eine Mitwirkungspflicht der Trägerschaften, die auch gilt, wenn eine Generation ausgelassen wird. Diese Informationen werden mit Hilfe eines Fragebogens erhoben. Damit die Wirkungskontrolle des Bundes in einheitlicher Weise vorgenommen werden kann, haben sich die Trägerschaften bei der Auskunftserteilung an die Vorgaben des ARE zu halten.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 21 (Vollzug)
Das ARE ist mit der Prüfung der Agglomerationsprogramme betraut (vgl. Art. 32 Abs. 5 MinVV). Es hält sich dabei an die Grundsätze rechtstaatlichen Handelns im Sinn von Artikel 5 der Bundesverfassung (Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit, Treu und Glauben). Präzisierungen zur Prüfung der Agglomerationsprogramme sind in den RPAV enthalten. Darin wird insbesondere aufgezeigt, wie die Trägerschaften den Nachweis der Voraussetzungen nach Artikel 17a und 17c MinVG erbringen. Kantone und Trägerschaften werden in die Erarbeitung dieser Richtlinien eingebunden.
Artikel 22 (Aufhebung eines anderen Erlasses)
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) wird die PAvV aufgehoben. Die Bestimmungen der PAvV werden in die PAVV überführt.
Artikel 23 (Inkrafttreten)
Die Verordnung wird am 1. Februar 2020 in Kraft treten, damit die Prüfung der Agglomerationsprogramme der vierten Generation nach den Regeln dieses Erlasses erfolgen kann.
III. Auswirkungen
Die im Vernehmlassungsentwurf enthaltenen Bestimmungen zeigen die folgenden Auswirkungen auf den Bund und die Kantone:
11 SR 616.1