Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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Absatz 2 (Inhaltliche Kohärenz)
Das Erfordernis der inhaltlichen Kohärenz ergibt sich aus Artikel 17c MinVG, wonach Beiträge ausgerichtet werden können, wenn die Trägerschaften in einem Agglomerationsprogramm nachweisen, dass die [darin enthaltenen] Massnahmen in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden sowie auf die übergeordneten Verkehrsnetze und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind (Bst. a). Überdies müssen die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen (Bst. b).
Mit der inhaltlichen Kohärenz wird gewährleistet, dass das Agglomerationsprogramm und seine Massnahmen das Zukunftsbild, den Handlungsbedarf und die Teilstrategien in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft, berücksichtigen. Überdies sind das Agglomerationsprogramm und seine Massnahmen auf die nationalen, die kantonalen und weitere relevante Planungen (insbesondere auf die Entwicklungsprogrammen STEP Schiene und STEP Nationalstrassen, den kantonalen Richtplan, die kantonale Verkehrsplanung, die kantonalen Programme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit) abzustimmen. Überdies sind ausländische Planungen bei Massnahmen im Ausland zu beachten.
Artikel 4 (Grundanforderungen)
Ein Agglomerationsprogramm muss bestimmte Grundanforderungen erfüllen, damit es vom ARE auf Massnahmen- und Programmebene weiter beurteilt werden kann. Die Grundanforderungen dienen einerseits dem Verständnis und der Stringenz eines Agglomerationsprogramms. Andererseits ermöglichen sie die Prüfung der Agglomerationsprogramme durch das ARE auf vergleichbaren Grundlagen, was eine möglichst gleichwertige Behandlung aller eingereichten Agglomerationsprogramme erlaubt. Zudem stellen sie sicher, dass ein Agglomerationsprogramm bei den betroffenen Gebietskörperschaften und bei der Bevölkerung breit abgestützt ist. Schliesslich tragen sie zu einer termingerechten Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen und der entsprechenden Agglomerationsprogramme bei.
Buchstabe a (Trägerschaft und Partizipation)
Buchstabe a setzt die Schaffung einer Trägerschaft voraus; über deren Existenz ist der Nachweis zu erbringen. Des Weiteren muss im Agglomerationsprogramm der Einbezug der beteiligten Gebietskörperschaften nachgewiesen werden und es muss dargelegt werden, dass eine genügende Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Bevölkerung gewährleistet wurde. Ziel ist eine breite politische Abstützung des Agglomerationsprogramms, um eine möglichst reibungslose Umsetzung der schliesslich in der Leistungsvereinbarung enthaltenen Massnahmen zu erreichen.
Gemäss Artikel 23 MinVV sind die Trägerschaften für die Planung und die Umsetzung der Agglomerationsprogramme zuständig. Sie sind insbesondere für die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile verantwortlich (Abs. 1). Ausserdem gewährleisten sie die Verbindlichkeit der jeweiligen Agglomerationsprogramme und sorgen für deren koordinierte Umsetzung (Abs. 2). Die Trägerschaften erbringen gegenüber dem Bund den Nachweis, dass sich die zuständigen Organe der jeweiligen Gebietskörperschaften zur Umsetzung des Agglomerationsprogramms verpflichtet haben. Mit der Trägerschaft treten die am Agglomerationsprogramm beteiligten Akteure wie Kantone, Gemeinden und gegebenenfalls regionale Gebietskörperschaften gegenüber dem Bund mit einer Stimme auf. Damit schaffen sie eine gemeinsame Stelle als Ansprechpartnerin für den Bund. Erstrebenswert wäre dabei die Schaffung einer Trägerschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die hinsichtlich ihrer Organisationsform und der ihr übertragenen Zuständigkeiten eine möglichst effiziente und breit abgestützte Erarbeitung der Agglomerationsprogramme sowie Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen erlaubt.
Die Gebietskörperschaften im jeweiligen Perimeter nach Artikel 17b Absatz 2 MinVG, Artikel 19 und Anhang 4 MinVV (Gemeinden, regionale Körperschaften und Kantone) müssen an der Erarbeitung und Umsetzung des jeweiligen Agglomerationsprogramms mitwirken. Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Gebietskörperschaften sind von den jeweils zuständigen Organen zu genehmi-