Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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Buchstabe a (Verkehrsinfrastrukturmassnahmen)
Gemäss Artikel 17a MinVG leistet der Bund Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Abs. 1). Dazu gehören Infrastrukturmassnahmen des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs, soweit eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist (vgl. Abs. 2). Es handelt sich dabei um im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr mitfinanzierbare Verkehrsinfrastrukturmassnahmen.
Buchstabe b (nicht mitfinanzierte Verkehrsmassnahmen)
Nicht vom Bund mitfinanzierte Verkehrsmassnahmen werden vollständig von den Trägerschaften bzw. den jeweils zuständigen Gebietskörperschaften finanziert (z.B. nachfrageseitige Verkehrsbeeinflussung wie Parkraumbewirtschaftung oder Mobilitätsmanagement). Es handelt sich dabei um «eigene Leistungen». Zu unterscheiden sind diese Massnahmen von Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, die das ARE nach der Prüfung des Agglomerationsprogramms als nicht mitfinanzierbar einstuft. Die «eigenen Leistungen» sind überdies nicht zu verwechseln mit den Eigenleistungen, worunter man Leistungen versteht, zu deren vollständigen Finanzierung und Umsetzung die Kantone gemäss Leistungsvereinbarungen der ersten und zweiten Generation verpflichtet wurden.
Buchstabe c (Siedlungsmassnahmen)
Siedlungsmassnahmen bilden ebenfalls einen zwingenden Bestandteil eines Agglomerationsprogramms. Darunter versteht man planerische Massnahmen, die eine Siedlungsentwicklung nach innen unterstützen. Diese sind in Richt-, Rahmennutzungs- oder Sondernutzungsplänen enthalten, können sich aber auch aus Masterplänen ergeben. Für Siedlungsmassnahmen ist keine Mitfinanzierung im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr vorgesehen. Siedlungsmassnahmen stellen sicher, dass die Siedlungsentwicklung in verdichteter Form an gut erschlossenen Lagen stattfindet und tragen somit zu einem effizienten Verkehrssystem bei. In der Regel konkretisieren sie die Festlegungen der jeweiligen kantonalen Richtpläne und tragen somit zu deren Umsetzung bei.
Absatz 2 (Angaben zu einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme)
Damit das ARE die Verkehrsinfrastrukturmassnahmen beurteilen und schliesslich auch die Programmbeurteilung durchführen kann (vgl. Art. 13 f. VE), bedarf es die in den Buchstaben a bis e erwähnten Angaben. Diese sind im Agglomerationsprogramm auszuweisen.
Buchstabe a (Mitfinanzierbarkeit durch den Bund)
Unter «Mitfinanzierbarkeit durch den Bund» ist im Agglomerationsprogramm anzugeben, ob es sich um Massnahmen nach Artikel 17a Absatz 1–3 MinVG handelt. Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Art. 17a Abs. 1 MinVG). Im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr werden Beiträge für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs führen und eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist (Art. 17a Abs. 2 MinVG). Werden mit dem Einsatz von speziellem, der Feinerschliessung dienendem Rollmaterial erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart, so können auch Beiträge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials ausgerichtet werden (Art. 17a Abs. 2bisMinVG). Beiträge können überdies für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden (Art. 17a Abs. 3 MinVG). Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen (Art. 17a Abs. 4 MinVG).