Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten

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Buchstabe c (Umsetzungstabellen)

Die Umsetzungstabellen bilden einen weiteren Teil eines Agglomerationsprogramms. Voraussetzung für die Erstellung solcher Tabellen ist, dass bereits in einer Vorgängergeneration ein Agglomerationsprogramm eingereicht wurde und Massnahmen vereinbart wurden. In den Umsetzungstabellen gibt die Trägerschaft dem Bund Auskunft über den Stand der Umsetzung der in den Vorgängergenerationen vereinbarten Massnahmen. Die Umsetzungstabellen zeigen auf, wie diese Umsetzung vorankommt, und sie stellen die massgeblichen Gründe für allfällige Verzögerungen oder Sistierungen bei der Umsetzung kurz dar. Für wichtige Massnahmen sollen im Umsetzungsbericht des Hauptteils ergänzende Informationen festgehalten werden.

Das ARE bereitet die Umsetzungstabellen vor und pflegt die für die Berichterstattung relevanten Informationen, nämlich die Massnahmenattribute gemäss Leistungsvereinbarungen, darin ein. Danach stellt sie diese Tabellen den Trägerschaften zu. Die Umsetzungstabellen können auch in den Hauptteil gemäss Buchstabe a integriert werden, müssen aber klar ersichtlich sein.

Artikel 7 (Hauptteil)

Der Inhalt des Hauptteils ergibt sich aus den Artikeln 17a und 17c MinVG, worin der Verwendungszweck der Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen aufgezeigt wird sowie die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung für entsprechende Massnahmen enthalten sind. Die in den Absätzen 1 und 2 VE aufgelisteten Bausteine wurden definiert, um die Prüfung eines Agglomerationsprogramms zu erleichtern.

Die im Vernehmlassungsentwurf gewählte Reihenfolge ist nicht zwingend einzuhalten. Die Bausteine sollen im Agglomerationsprogramm aber gut auffindbar sein. Zudem müssen sie kohärent aufeinander aufbauen, sodass sich ein roter Faden durch das Agglomerationsprogramm hindurchzieht. Die Abhandlung aller Bausteine sowie der erwähnte rote Faden bilden denn auch Grundanforderungen eines Agglomerationsprogramms (vgl. Art. 4 Bst. b VE). Die Trägerschaften können bei Bedarf weitere Bausteine vorsehen.

Ein Agglomerationsprogramm muss für sich selber lesbar sein. Blosse Verweise auf Agglomerationsprogramme der Vorgängergeneration sowie auf weitere Dokumente sind zu vermeiden. Veränderungen gegenüber der Vorgängergeneration sollen erkennbar gemacht werden.

Absatz 1 (Bausteine)

Ein Agglomerationsprogramm muss die in diesem Absatz aufgeführten Bausteine enthalten. Sie tragen dem Charakter des Agglomerationsprogramms als Planungs-, Koordinations- und Umsetzungsinstrument Rechnung.

Im Sinne einer rollenden Planung müssen nicht alle Bausteine in jeder Generation überarbeitet werden. Die RPAV enthalten Hinweise zum Aktualisierungsrhythmus. Falls keine Aktualisierung eines Bausteins erfolgt, ist dies im Agglomerationsprogramm anzugeben.

Buchstabe a (Situations- und Trendanalyse)

Die Situations- und Trendanalyse zu Verkehr, Siedlung, inklusive Landschaft, und Umwelt ist notwendig, um die Wirkung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Massnahmen beurteilen zu können. Grundsätzlich umfasst diese Analyse alle zur Herleitung von priorisierten Massnahmen notwendigen Grundlagen. Dabei sind insbesondere die Planungen des Bundes im Rahmen der strategischen Entwicklungsprogramme Nationalstrassen und Schienen sowie die kantonalen Planungen zu berücksichtigen. Die Situations- und Trendanalyse muss nicht in jeder Generation vollständig aktualisiert werden: Wenn in einer Vorgängergeneration die Analyse vollständig durchgeführt wurde, geht es in einer künftigen Generation darum, inwiefern die bisherigen Massnahmen die Ausgangslage verändert haben.