Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten

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Buchstabe a (A-Massnahmen)

Der Bund priorisiert eine Massnahme nach Artikel 1 Absatz 1 VE als A-Massnahme, wenn sie sich innerhalb von vier Jahren nach Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr als ausführungsreif erweist. Eine Verkehrsinfrastrukturmassnahme nach Artikel 1 Buchstabe a VE gilt als ausführungsreif, wenn davon auszugehen ist, dass sie innert diesem vorgegebenen Zeitraum bau- und finanzreif sein wird (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. e und Art. 13 Abs. 1 VE). Der Zeitraum von vier Jahren ergibt sich aus Artikel 7 Buchstabe b NAFG, wonach der Bundesrat der Bundesversammlung in der Regel alle vier Jahre einen Verpflichtungskredit für die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs beantragt. Eine mitfinanzierbare Verkehrsinfrastrukturmassnahme muss zudem die weiteren Voraussetzungen gemäss Artikel 1 Absätze 2 und 3 VE erfüllen, um als A-Massnahme zu gelten (vgl. Art. 13 Abs. 1 VE).

Buchstabe b (B-Massnahmen)

Als B-Massnahme priorisiert der Bund eine Massnahme nach Artikel 1 Absatz 1 VE, wenn davon auszugehen ist, dass sie in der nächsten Generation voraussichtlich die Voraussetzungen einer A-Massnahme erfüllen wird.

Artikel 2 (Kantonale Genehmigung)

Da nicht alle Trägerschaften über eine Rechtspersönlichkeit verfügen, schliesst der Bund die Leistungsvereinbarungen nicht mit ihnen (vgl. Art. 24 Abs. 1 MinVV), sondern jeweils mit den beteiligten Kantonen ab. Den Kantonen werden auch die Bundesbeiträge zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet (vgl. Art. 17b Abs. 1 MinVG). Überdies sind die Kantone bei vielen Massnahmen der Agglomerationsprogramme für deren Finanzierung und Umsetzung zuständig. Im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr sind die Kantone somit wichtige Akteure.

Das ARE stellt bei der Prüfung der eingereichten Agglomerationsprogramme massgeblich auf die darin enthaltenen Angaben ab. Es ist deshalb entscheidend, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen. Damit dies gewährleistet ist, soll die auf Kantonsebene politisch verantwortliche Behörde deren Richtigkeit bestätigen. Aus diesen Gründen und um eine konsequente Umsetzung des Agglomerationsprogramms und der in den Leistungsvereinbarungen enthaltenen Massnahmen zu ermöglichen, ist die Genehmigung des Agglomerationsprogramms durch die auf kantonaler Ebene zuständige Behörde erforderlich. In der Regel handelt es sich dabei um den Regierungsrat.

Artikel 3 (Kohärenz)

Absatz 1 (Generationenkohärenz)

Aufgrund des nunmehr unbefristeten NAF ist es wichtig, dass der Kohärenz der verschiedenen Generationen von Agglomerationsprogrammen im Sinn einer rollenden Planung genügend Beachtung geschenkt wird. Das aktuelle Agglomerationsprogramm muss auf dem Zukunftsbild, den Teilstrategien sowie den Massnahmen der Vorgängergenerationen aufbauen und deren Stand der Umsetzung berücksichtigen. Die Gewährleistung dieser Generationenkohärenz ist Ausfluss davon, dass das Agglomerationsprogramm nicht nur ein Planungs-, sondern auch ein Umsetzungsinstrument ist. Jede Generation stellt eine Weiterentwicklung der Vorgängergeneration dar. Bei der Aktualisierung und Weiterentwicklung eines Agglomerationsprogramms ist deshalb auch ein Blick in die Vergangenheit nötig. Der Stand der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen und der entsprechenden Agglomerationsprogramme bildet denn auch einen Baustein, der im Hauptteil des Agglomerationsprogramms enthalten sein muss, falls in einer Vorgängergeneration eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde (vgl. Art. 7 Abs. 2 VE).