Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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Für die Beurteilung des Nutzens einer Massnahme werden die Wirkungsziele gemäss Artikel 17d Absatz 2 MinVG herangezogen. Die Wirkungsziele sind: bessere Qualität des Verkehrssystems (Bst. a), mehr Siedlungsentwicklung nach innen (Bst. b), weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch (Bst. c) sowie mehr Verkehrssicherheit (Bst. d). Anhand von Wirkungskriterien, die in den RPAV konkretisiert sind, wird untersucht, ob eine Massnahme diese Wirkungsziele erreicht. Der Nutzen einer Massnahme wird gestützt auf den Vergleich des Zustands mit und ohne Umsetzung der beurteilten Massnahme ermittelt. Für gewisse Massnahmenkategorien sind quantitative Daten erforderlich, die in den RPAV erwähnt werden. Nur Massnahmen mit einem guten bis sehr guten Kosten-Nutzen-Verhältnis werden schliesslich in der aktuellen Generation vom Bund als mitfinanzierbar eingestuft.
Absatz 3 (Priorisierung durch Bund)
Die am Prüfverfahren beteiligten Bundesämter beurteilen die Priorisierung der Massnahmen des Agglomerationsprogramms. Sie können Massnahmen umpriorisieren, falls die von der Trägerschaft vorgeschlagene Priorisierung in begründeter Weise nicht beibehalten werden kann.
Artikel 14 (Programmbeurteilung)
Absatz 1 (Kriterien für die Programmbeurteilung)
Dieser Absatz enthält die Beurteilungsschritte und Kriterien, die im Rahmen der Programmbeurteilung zu untersuchen sind. Bei dieser Beurteilung wird im Wesentlichen der Nutzen eines Agglomerationsprogramms dessen Kosten gegenübergestellt.
Buchstabe a (Kosten des Agglomerationsprogramms)
Die Kosten werden im Rahmen der Kostenbeurteilung eruiert (vgl. Abs. 6).
Buchstabe b (Nutzen des Agglomerationsprogramms für Verkehr und Siedlung)
Um das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Agglomerationsprogramms und damit die Gesamtwirkung eines Agglomerationsprogramms zu ermitteln, ist dessen Nutzen für Verkehr, Siedlung und Umwelt zu untersuchen. Die Nutzenbeurteilung wird in den Absätzen 2 und 3 eingehender geregelt.
Buchstabe c (Kosten-Nutzen-Verhältnis)
Das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Agglomerationsprogramms ist massgebend für die Festlegung des Beitragssatzes und damit für die Höhe der Bundesbeiträge an die im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr mitfinanzierten Massnahmen (Art. 17d Abs. 1 MinVG). Der Beitragssatz resultiert aus der Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen. Der Nutzen ergibt sich aus der Nutzenbeurteilung (vgl. Abs. 2 und 3).
Der Beitragssatz liegt zwischen 30% und 50% der Summe der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten nach Artikel 21 Absatz 1 MinVV und des vom Bund festgelegten Gesamtbetrags für die Massnahmen nach Artikel 21a MinVV (vgl. Art. 22 MinVV). Nicht mitfinanziert werden Agglomerationsprogramme, die entweder einen zu geringen Nutzen haben oder zu hohe Kosten aufweisen.
Absatz 2 (Nutzenbeurteilung)
Im Rahmen der Nutzenbeurteilung wird einerseits die Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms auf Verkehr, Siedlung und Umwelt untersucht. Andererseits wird die Umsetzungsbeurteilung vorgenommen, die in Absatz 4 geregelt ist. In Absatz 3 finden sich die Kriterien für die Beurteilung der Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms auf Verkehr, Siedlung, inklusive Landschaft, und Umwelt sowie der dabei zu berücksichtigende Wirkungsumfang.