Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2 (Säumnisfolge)

Erfüllt ein Agglomerationsprogramm eine Grundanforderung nicht und ist eine zweckmässige Beurteilung dadurch nicht möglich, wird es nicht weiter geprüft, ungeachtet dessen, ob es in einer Vorgängergeneration Beiträge im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr erhalten hat. Die Trägerschaft wird darüber nach erster Prüfung sämtlicher eingegangener Agglomerationsprogramme in einem Kurzbericht informiert, unter Angabe der nicht erfüllten Grundanforderung(en).

Artikel 13 (Massnahmenbeurteilung)

Absatz 1 (Kriterien)

Das ARE beurteilt Verkehrsinfrastrukturmassnahmen anhand der im Agglomerationsprogramm erwähnten Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–e und Absatz 3.

Unter dem Kriterium «Mitfinanzierbarkeit durch den Bund» prüft das ARE, ob es sich um Massnahmen nach Artikel 17a Absatz 1–3 MinVG handelt. In den Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sind die Verkehrsinfrastrukturmassnahmen erwähnt, die der Bund im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr mitfinanziert.

Sodann können nur Beiträge für Verkehrsinfrastrukturmassnahmen ausgerichtet werden, die die Kohärenz nach Artikel 3 VE beachten. Diese Massnahmen müssen somit aus dem Zukunftsbild, dem Handlungsbedarf sowie den Teilstrategien in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft, hergeleitet worden sein (vgl. Art. 3 Abs. 2 VE). Sie müssen in einer Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss den kantonalen Richtplänen abgestimmt sein. Überdies müssen die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen (vgl. Art. 17c Bst. a und b MinVG). Die mitzufinanzierenden Verkehrsinfrastrukturmassnahmen müssen folglich auf die Massnahmen der nationalen, der kantonalen und weiterer relevanter Planungen abgestimmt sein. Schliesslich müssen sie die Vorgängergenerationen beachten (vgl. Art. 3 Abs. 1 VE)

Mit dem Kriterium des Planungsstands wird der Stand des Planungsprozesses einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme beurteilt. Angaben dazu geben Aufschluss darüber, ob mit der Ausführung des Bauvorhabens, das mit der Massnahme in Zusammenhang steht, innert der Frist von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b VE begonnen werden kann und somit die Mitfinanzierung durch den Bund in der laufenden Generation gerechtfertigt erscheint. Ist der Planungsstand ungenügend, wird die Massnahme durch die am Prüfverfahren beteiligten Bundesämter umpriorisiert (siehe nachfolgend Abs. 3).

Ein weiteres Kriterium der Massnahmenbeurteilung bildet das Kosten-Nutzen-Verhältnis. Wie bei dieser Beurteilung vorzugehen ist, wird in Absatz 2 ausgeführt.

Die Umsetzbarkeit einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme wird mit der Bau- und Finanzreife (siehe Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 2 Bst. e) beurteilt. Vertritt der Bund die Auffassung, dass eine solche Massnahme noch nicht die Bau- und Finanzreife einer A-Massnahme erreicht hat, wird sie als B-Massnahme eingestuft (vgl. Abs. 3).

Bei der Frage der Mitfinanzierbarkeit von Verkehrsinfrastrukturmassnahmen im Ausland ist zu beurteilen, ob deren massgeblicher Nutzen in der Schweiz anfällt. Für kleinere Massnahmen gilt, dass sie einen spürbaren Einfluss auf die Verkehrsmittelwahl und die Verkehrsströme im grenzüberschreitenden Verkehr haben müssen.

Absatz 2 (Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses)

Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Massnahme ergibt sich einerseits aus den für die Massnahme aufzuwendenden Investitionskosten, andererseits aus deren Nutzen.

Die Kostenbeurteilung beruht auf einer Zuordnung der Massnahmen zu Kostenkategorien (hoch, mittel, gering). Diese werden in Abhängigkeit von der Agglomerationsgrösse festgelegt. Für die zu verwendenden Investitionskosten wird ein einheitlicher Preisstand gewählt. Damit wird eine gleichwertige Behandlung aller Agglomerationsprogramme sichergestellt.