Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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Die Trägerschaft hat sodann dem Bund in geeigneter Weise über die Umsetzung der Agglomerationsprogramme und der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen zu berichten. Die Berichterstattung zur Umsetzung ist gewährleistet, wenn die Trägerschaft die vom ARE zur Prüfung benötigten Grundlagen zur Beurteilung des Stands der Umsetzung der Agglomerationsprogramme und der vereinbarten Massnahmen vorlegt (vgl. Art. 14 Abs. 4 VE). Dies tut sie mittels Umsetzungsbericht und -übersicht im Hauptteil des aktuellen Agglomerationsprogramms sowie mittels Umsetzungstabellen (vgl. Art. 6 Bst. a und c VE).
Artikel 5 (Vorprojekt)
Um den genügenden Planungsstand bei Verkehrsinfrastrukturmassnahmen mit Investitionskosten von mehr als 40 Millionen Franken nachweisen zu können (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 1 VE), bedarf es eines Vorprojekts. Dieses muss dem eingereichten Agglomerationsprogramm beiliegen. Die nötigen Angaben sind in Absatz 2 aufgelistet. Die RPAV enthalten Hinweise dazu, wie der genügende Planungsstand von Massnahmen bis 10 Millionen und von Massnahmen bis 40 Millionen Franken nachgewiesen werden kann.
Artikel 6 (Aufbau eines Agglomerationsprogramms)
Dieser Absatz gibt die Mindestbestandteile eines Agglomerationsprogramms vor. Ein solches muss einen Hauptteil (Bst. a), einen Massnahmenteil (Bst. b) sowie Umsetzungstabellen (Bst. c) enthalten. Letztere sind nur zwingend, soweit bereits in einer Vorgängergeneration eine Leistungsvereinbarung für das betreffende Agglomerationsprogramm abgeschlossen wurde. Dank der damit erzielten Vereinheitlichung der Berichterstattung und der Reduzierung auf das Wesentliche wird eine Effizienzsteigerung bei der Prüfung der Agglomerationsprogramme ermöglicht.
Buchstabe a (Hauptteil)
Im Hauptteil wird der Inhalt des Agglomerationsprogramms mit den Bausteinen nach Artikel 7 VE übersichtlich und in der nötigen Länge dargestellt und erläutert, wobei darauf verzichtet wird, eine maximale Seitenzahl vorzugeben. Der Hauptteil soll sich jedoch auf die wesentlichen Angaben beschränken, die zur Prüfung des Agglomerationsprogramms nötig sind.
Buchstabe b (Massnahmenteil)
Für jede A- und B-Massnahme, die mit dem Agglomerationsprogramm in der aktuellen Generation eingegeben wird, ist ein Massnahmenblatt zu erstellen (Ziff. 1). Dieses beinhaltet die für die Prüfung erforderlichen Informationen. Der Massnahmenteil enthält sodann mindestens eine Tabelle mit den A- und B-Massnahmen der aktuellen Generation (Ziff. 2), den Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung der letzten Vorgängergeneration (Ziff. 3) sowie den Massnahmen der nationalen Planungen im Bereich Verkehr, die mit den eingegebenen A- und B-Massnahmen in Zusammenhang stehen und deren Finanzierung beschlossen ist (Ziff. 4). Letzteres gilt auch für Massnahmen ausländischer Planungen.
Keines Massnahmenblattes bedarf es bei Massnahmen, die in Leistungsvereinbarungen von Vorgängergenerationen enthalten sind. Solche Massnahmen sind aber in einer Übersichtstabelle und -karte aufzulisten bzw. zu verorten.
Ein Massnahmenblatt ist konzise und übersichtlich abzufassen. Vorgaben zur Ausgestaltung eines Massnahmenblatts lassen sich in den RPAV finden.