Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten

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stellen wollen. Ausserdem ist dem Güterverkehr bei grossem Aufkommen gebührend Rechnung zu tragen. In touristisch geprägten beitragsberechtigten Städten oder Agglomerationen ist der Tourismusverkehr ebenfalls zu thematisieren.

Die Teilstrategie Verkehr lässt sich in Strategien zum öffentlichen Verkehr, motorisierten Individualverkehr und Langsamverkehr aufteilen. Diese sind im Sinne einer Gesamtverkehrsstrategie aufeinander abzustimmen.

Für den Bereich Siedlung legt die entsprechende Teilstrategie fest und definiert, wo die Siedlung mit welcher Priorität entwickelt werden soll (z.B. Entwicklungsschwerpunkte, Innenentwicklungsgebiete etc.). Sie zeigt auf, wie diese Entwicklung auf das bestehende und geplante Verkehrsnetz bzw. -angebot abgestimmt werden soll. Zudem stellt die Teilstrategie die Bezüge zwischen der Siedlungsentwicklung und den Landschaftsaspekten dar.

Die genannten Teilstrategien sind in jeder Generation zu überprüfen und auf die nationalen, die kantonalen und weitere relevante Planungen abzustimmen. Je nach Handlungsbedarf sind sie zu aktualisieren, wobei auch die Bemerkungen in den Prüfberichten des ARE zu beachten sind.

Buchstabe e (Massnahmen und deren Priorisierung)

In diesem Baustein zeigt die Trägerschaft auf, mit welchen Massnahmen die Teilstrategien in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft, umgesetzt werden sollen. Hergeleitet werden diese Massnahmen aus den Angaben der Bausteine gemäss Buchstaben a–d und Absatz 2, unter Beachtung der Voraussetzungen von Artikel 17a und 17c MinVG.

Jede Massnahme nach Artikel 1 Absatz 1 VE ist im Agglomerationsprogramm als A-, B- oder C-Massnahme zu deklarieren. Damit wird ersichtlich, in welchem Planungshorizont die Trägerschaft gedenkt, die Massnahme umzusetzen. Die Priorisierung einer Massnahme erfolgt aufgrund des Handlungsbedarfs und der definierten Teilstrategien nach Buchstabe d. Massgeblich für die Priorisierung ist zudem der Planungsstand sowie die Bau- und Finanzreife einer Massnahme (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c und e und Art. 13 Abs. 1 VE). Die im Agglomerationsprogramm angeführte Begründung entscheidet schliesslich darüber, ob die am Prüfverfahren beteiligten Bundesämter im Rahmen der Massnahmenbeurteilung eine Umpriorisierung der Massnahme vornehmen oder nicht (vgl. Art. 13 Abs. 3 VE).

Absatz 2 (Stand der Umsetzung)

Der Bundesrat hat der Bundesversammlung Bericht über den Stand der Umsetzung des Programms Agglomerationsverkehr zu erstatten (vgl. Art. 8 Bst. c NAFG). Zudem haben sich die Kantone im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der darin enthaltenen Massnahmen verpflichtet. Um einerseits der erwähnten Berichterstattungspflicht nachzukommen und andererseits die Einhaltung der von den Kantonen eingegangenen Verpflichtung beurteilen zu können, ist der Bund über den Stand der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen und der entsprechenden Agglomerationsprogramme zu informieren.

Die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen und der entsprechenden Agglomerationsprogramme erfolgt im Hauptteil des Agglomerationsprogramms mit dem Umsetzungsbericht sowie mit den zwingend einzureichenden Umsetzungstabellen (vgl. Art. 6 Bst. a und c VE).

Gegenstand der Umsetzungsbeurteilung werden sämtliche in den Vorgängergenerationen vereinbarten Massnahmen und die entsprechenden Agglomerationsprogramme sein. Der Umsetzungsbericht muss deshalb Informationen über deren Umsetzung enthalten. Zudem soll er Auskunft darüber geben, ob und wie weit die Entwicklungsziele des Zukunftsbilds und der Teilstrategien erreicht werden konnten. Der Umsetzungsbericht soll auf Verzögerungen und die dafür massgeblichen Gründe hinweisen. Auch soll er weitere Umsetzungsschritte für die noch nicht umgesetzten Massnahmen und die Herleitung neuer notwendiger Massnahmen für die aktuelle Generation aufzeigen. Bei Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen soll die Umsetzung thematisiert werden, soweit diese von der Leistungsvereinbarung abweicht.