Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
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Auch die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit ist vorliegend erfüllt: Kommt es zu einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, muss das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigte Königreich unmittelbar angewendet werden können, um die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich so weit als möglich sicherzustellen. Aufgrund dieser andauernden Unklarheit fehlt die notwendige Planungssicherheit und Zeit, um das ordentliche Genehmigungsverfahren für das vorliegende Abkommen bis zum Austrittsdatum abschliessen zu können.
Die zuständigen Parlamentskommissionen wurden gemäss Artikel 152 Absatz 3bis ParlG zur vorläufigen Anwendung konsultiert und haben sich nicht gegen eine vorläufige Anwendung ausgesprochen. Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Vertrags unterbreitet.
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