Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
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Dienstleistungshandel, Schutz des geistigen Eigentums, Arbeitnehmerrechte, Umwelt, handelspolitische Schutzmassnahmen und Streitschlichtung. Entsprechende Gespräche sollen bereits innerhalb von zwei Jahren nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU aufgenommen werden. Letzteres gilt gemäss Memorandum of Understanding (siehe Ziffer 1.4) auch wenn das Abkommen erst nach der Übergangsperiode in Kraft tritt.
Art. 9 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung
Gemäss Artikel 9 Absatz 3 tritt das Abkommen in Kraft, sobald die Wirtschafts- und Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, vorausgesetzt, dass sich die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig die Beendigung ihrer innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Die Wirtschafts- und Handelsabkommen Schweiz–EU sind entweder am Ende der zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangsperiode nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar («Deal»-Szenario) oder im Fall eines ungeordneten EU-Austritts des Vereinigten Königreichs ab dem Austrittsdatum («No-Deal»-Szenario).
Artikel 9 Absatz 4 sieht vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen bis zum Inkrafttreten gemäss ihren internen Verfahren vorläufig anwenden. In der Schweiz kann der Bundesrat nach Artikel 7b des RVOG die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, beschliessen oder vereinbaren, «wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten» (siehe Kap. 5.5). Beide Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Nach Absatz 5 kann jede Vertragspartei das Handelsabkommen oder jedes einzelne Inkorporierte Abkommen mit einer Notifikationsfrist von zwölf Monaten beenden. Diese Bestimmung impliziert, dass die in den Bilateralen Abkommen I zwischen der Schweiz und der EU enthaltene «Guillotine-Klausel», wonach die Abkommen nur zusammen in Kraft treten können und die Kündigung eines Abkommens alle anderen hinfällig macht, nicht auf das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar ist.
2.2 Erläuterungen zu den Anhängen des Handelsabkommens
Über die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens werden die relevanten Abkommen Schweiz–EU zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mutatis mutandis inkorporiert. Damit die in das Abkommen inkorporierten Bestimmungen im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich voll zum Tragen kommen, mussten einige technische Anpassungen vorgenommen werden. Jedem anwendbaren Inkorporierten Abkommen ist ein Anhang gewidmet (ausgenommen bleibt der Briefwechsel von 1972 über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei, der keine Anpassungen erfordert).
Das in Art. 1 Abs. 1 lit. h inkorporierte Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit wird wie unter Ziff. 1.3 erklärt aufgrund fehlender, vertraglich geregelter Harmonisierung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht angewandt (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. c). Falls sich bezüglich Harmonisierung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in diesem Bereich etwas ändern sollte und damit die Anwendbarkeit dieses inkorporierten Abkommens in der Folge möglich wäre und durch den Gemischten Ausschuss erklärt würde (Art. 1 Abs. 3 Handelsabkommen), müssten allfällig notwendige Anpassungen in einem separaten Anhang des Handelsabkommens aufgeführt werden.
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