Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
In einigen Bereichen gehen die Abkommen Schweiz–EU über Bestimmungen in Freihandelsabkommen hinaus, weil sie binnenmarktähnliche Verhältnisse schaffen. Das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit sowie bestimmte Sektoren des Agrarabkommens (darunter das Veterinärabkommen) sowie bestimmte Kapitel des MRA beruhen auf der Harmonisierung mit den Vorschriften der EU oder auf der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Vorschriften. Die Modalitäten der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in diesen Sektoren sind ausser für die Dauer einer allfälligen Übergangsperiode heute noch nicht bekannt. Das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich sieht deshalb vor, dass diese Sektoren nicht zur Anwendung kommen (siehe Abbildung 2). Es umfasst aber einen Mechanismus für die zukünftige Anwendung dieser Bereiche, falls die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. falls entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU getroffen werden.
Das Abkommen entfaltet seine Wirkung, sobald die relevanten bilateralen Abkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind. Im Fall eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU werden die Abkommen ab Austrittsdatum provisorisch angewendet. Falls das Austrittsabkommen UK-EU von den Parteien ratifiziert wird und die Übergangsperiode zustande kommt, ist vorgesehen, dass das Abkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich nach Ablauf der Übergangsperiode in Kraft treten.
Neben der Beibehaltung der bestehenden Beziehungen sieht das Handelsabkommen eine Revisionsklausel vor, wonach das Abkommen ersetzt, weiterentwickelt und modernisiert werden soll, insbesondere um die zukünftige Handelspolitik des Vereinigten Königreichs zu berücksichtigen und den Geltungsbereich des Abkommens zu erweitern. Beispielsweise sollen der Schutz des geistigen Eigentums und der Dienstleistungshandel als zusätzliche Bereiche in Betracht gezogen werden.
Das in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Abkommen wird bei einer allfälligen Anpassung, Ergänzung oder Weiterentwicklung jeweils aktualisiert. Sollten beispielsweise die Voraussetzungen erfüllt sein und der zuständige Gemischte Ausschuss entscheiden zusätzliche Kapitel des MRA beziehungsweise Anhänge des Agrarabkommens im bilateralen Verhältnis Schweiz–Vereinigtes Königreich anzuwenden, so wird die veröffentlichte Version des Abkommens entsprechend angepasst.
455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 10/23