Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 23. Juni 2016 sprachen sich 51,9 Prozent der britischen Stimmbevölkerung für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) aus. Nach dem Ergebnis dieses Referendums teilte die britische Regierung der EU am 29. März 2017 ihren Austrittsbeschluss formell mit. Mit dieser Mitteilung begann gemäss Artikel 50 des Vertrags über die EU (ABl. C 326 vom 26.10.2012) eine zweijährige Verhandlungsfrist, um ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU («Brexit») auszuhandeln und abzuschliessen. Der Europäische Rat kann im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig beschliessen, diese Frist zu verlängern (gemäss Artikel 50 des Vertrags über die EU), was er am 10. April 2019 ein zweites Mal gemacht hat.
Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Wirtschaftspartner der Schweiz. Das Vereinigte Königreich war 2018 der sechstwichtigste Absatzmarkt für Schweizer Exporte (8,8 Mrd. CHF) und der achtgrösste Lieferant (7,7 Mrd. CHF Importe)1.
Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich beruhen heute massgeblich auf den bilateralen Abkommen Schweiz–EU. Diese Abkommen werden auf das Vereinigte Königreich nach dessen EU-Austritt nicht mehr anwendbar sind.
Der Bundesrat hat sich ab Oktober 2016 zum Ziel gesetzt, die bestehenden Rechte und Pflichten im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich über den Zeitpunkt des EU-Austritts hinaus so weit als möglich sicherzustellen und in bestimmten Bereichen allenfalls auszubauen («Mind the Gap»-Strategie). In diesem Rahmen haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich ein Handelsabkommen2 ausgehandelt. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der «Mind the Gap»-Strategie wurden zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich neben dem Handelsabkommen Abkommen in den Bereichen Luftverkehr, Landverkehr, Versicherungen, Zulassung zum Arbeitsmarkt und erworbene Bürgerrechte3 abgeschlossen.
Das Handelsabkommen wurde am 11. Februar 2019 in Bern von Bundesrat Guy Parmelin und dem britischen Aussenhandelsminister Liam Fox unterzeichnet. Dieses Abkommen repliziert die wirtschafts- und handelsrechtlichen Rechte und Pflichten gemäss den Abkommen Schweiz–EU so weit wie möglich und sieht vor, dass exploratorische Gespräche zum künftigen Ausbau dieser bilateralen Beziehungen geführt werden. Wegen der weiterhin bestehenden Unsicherheiten über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Möglichkeit eines «ungeordneten» Austritts hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) die vorläufige Anwendung des Abkommens beschlossen (siehe auch Kap. 2.1). Die Aussenpolitischen Kommissionen wurden Anfang 2019 dazu konsultiert (die APK-N am 15.1.19; die APK-S am 1.2.19) und stimmten der vorläufigen Anwendung des Abkommens ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu.
Das Abkommen verhindert, dass in den Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich ein rechtliches Vakuum entsteht, und berücksichtigt – angesichts der anhaltenden Unsicherheit – die verschiedenen möglichen Szenarien im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU (siehe Abb. 1).
1 Vorläufige Zahlen ohne Edelmetalle, Schmucksteine, Kunstgegenstände und Antiquitäten.
2 Dieses Abkommen wird von einer gemeinsamen Erklärung zu den Ursprungsregeln ergänzt (siehe Kap. 2.2.2). Zudem wurde ein Zusatzabkommen abgeschlossen, das bestimmte Bestimmungen des Handelsabkommens gemäss des Zollvertrags Schweiz–Liechtenstein auf das Fürstentum Liechtenstein ausweitet. Der Einfachheit halber ist der Verweis auf das «Handelsabkommen» im nachfolgenden Text so zu verstehen, dass alle drei erwähnten Texte gemeint sind.
3 Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ist ebenfalls Gegenstand einer Vernehmlassung (https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html). 455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 3/23