Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten

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2.2.2 Anhang 2: Änderungen des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wird im Verhältnis zum Vereinigten Königreich umfassend inkorporiert und angewandt. Es beruht auf dem Übereinkommen vom 15 April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen21 der WTO (Agreement on Government Procurement; "GPA") und bringt demgegenüber zusätzliche Liberalisierungen.

Das Vereinigte Königreich ist heute lediglich als EU-Mitgliedsstaat Vertragspartei des GPA der WTO. Es ist im Begriff, dem GPA als unabhängiges Mitglied beizutreten. Anhang 2 zum Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen führt Übergangsregeln ein für den Fall, dass das Vereinigte Königreich dem GPA zum Zeitpunkt des EU-Austritts noch nicht formell dem GPA beigetreten ist. Wegen der diesbezüglichen Unsicherheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich werden die sich aus dem GPA ergebenden Marktzugangsverpflichtungen inkorporiert (Anhang 2 Abs. 5), um die Kontinuität der heutigen Rechte und Pflichten in den bilateralen Beziehungen Schweiz–Vereinigtes Königreich zu gewährleisten.

2.2.3 Anhang 3: Änderungen des MRA

Anhang 3 des Handelsabkommens führt Änderungen der allgemeinen Bestimmungen des Inkorporierten MRA sowie in den drei für das Verhältnis Schweiz–Vereinigtes Königreich anwendbaren Sektoren («Produktekapitel») ein. Die drei Sektoren – «Kraftfahrzeuge» (Kapitel 12), «Gute Laborpraxis (GLP)» (Kapitel 14) und «Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen» (Kapitel 15) – können weitergeführt werden, da die den technischen Vorschriften zugrundeliegenden Standards im Rahmen von internationalen Organisationen erarbeitet wurden, bei denen sowohl die Schweiz wie auch das Vereinigte Königreich Mitglied ist22. Die restlichen 17 Sektoren (Kapitel 1 bis 11, 13 und 16 bis 20 des Anhangs 1 zum MRA) sind aufgrund der nicht gesicherten Äquivalenzanerkennung der betroffenen Regulierungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht anwendbar. Einige dieser Sektoren sind hinsichtlich der anwendbaren Verfahren so stark in das System der EU eingebunden, dass ihre bilaterale Regelung (zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich) losgelöst vom System der EU eine ganz andere Funktionsweise aufweisen müssten (beispielsweise die enge Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden oder das Zulassungssystem im Bereich der Biozidprodukte in Kapitel 18 des Anhangs 1 zum MRA). Vor einer Anwendbarkeitserklärung (Art. 1 Abs. 3 Handelsabkommen) müssten diese Produktesektoren neu beurteilt werden und Änderungen müssten in der Folge ebenfalls in den Anhang 3 des Handelsabkommens aufgenommen werden.

Nach Anhang 3 Ziffer 1 wird ein neuer Artikel 10 Absatz 6 in das inkorporierte MRA eingefügt, wonach der von der Schweiz und dem Vereinigten Königreich eingesetzte Gemischte Ausschuss entscheiden kann, bestimmte Sektoren im inkorporierten MRA zu ändern oder neue Sektoren einzufügen. Er untersucht das Ausmass der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und entscheidet, ob sie unter Artikel 1 Absatz 1 des inkorporierten MRA («traditionelles», auf unterschiedliche Produktekapitel basierendes MRA) oder Absatz 2 (auf gleichwertigen Produktevorschriften basierendes MRA) fallen. Zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sind Arbeiten im Gange, um für die nicht anwendbaren Sektoren des MRA Alternativlösungen zu finden). In Anhang 3 Ziffer 2 wird ein neuer Artikel 12 über den Informationsaustausch eingeführt. Wenn eine Vertragspartei davon ausgeht, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den entsprechenden EU-Vorschriften, die vom MRA zwischen der Schweiz und der EU abgedeckt sind, abweichen werden, informiert sie die andere Vertragspartei darüber. Nach Absatz 2 informieren die

21 SR 0.632.231.422

22 Diese sind: Die UN Economic Commission for Europe für Kraftfahrzeuge, die OECD Principles for Good Laboratory Practices für Gute Laborpraxis sowie die Pharmaceutical Inspection Co-operation Scheme (PIC/S) für Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP). 455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 16/23