Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Anhänge sind wie folgt zu verstehen: Alle nicht im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Inkorporierten Abkommen sind zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unter Bezugnahme auf die bilateralen Abkommen Schweiz–EU mutatis mutandis bilateral anwendbar; aufgeführt werden nur die abgeänderten Bestimmungen. Die Änderungen beschränken sich auf technische Anpassungen, die notwendig sind, um eine Übertragung der Rechte und Pflichten im Verhältnis Schweiz-EU auf das Verhältnis Schweiz-Vereinigtes Königreich überhaupt zu ermöglichen. Materielle Anpassungen ergeben sich lediglich im Bereich der Kumulierung der Ursprungsmaterialien (siehe Titel 2.2.1) und bei der Bilateralisierung der Zollkontingente im Agrarabkommen (siehe Titel 2.2.4). Diese beiden materillen Änderungen sind notwendig, um den Status quo möglichst gleichwertig zu replizieren.
2.2.1 Anhang 1: Änderungen des FHA von 1972
Das FHA von 1972 soll mit dem Vereinigten Königreich weitgehend im Umfang weitergeführt werden, in dem es mit der EU besteht. Anhang 1 des Handelsabkommens sieht zwei technische Änderungen am Inkorporierten Freihandelsabkommen vor. Diese betreffen das Protokoll 2 über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Anhang 1) und das Protokoll 3 über Ursprungsregeln (Anhang 1 Anlage 1).
Protokoll Nr. 2: Das Protokoll Nr. 2 des FHA Schweiz–EU legt die Berechnung der Preisausgleichsmassnahmen (Zölle und Ausfuhrbeiträge) für verarbeitete Agrarprodukte fest. Die Preisausgleichsmassnahmen basieren auf den Preisdifferenzen zwischen dem Schweizer und dem EU-Markt für die in den Produkten erhaltenen Agrarrohstoffe. Diese Preisdifferenzen werden mit der EU periodisch angepasst. Mit dem Vereinigten Königreich wurde vereinbart, dass die Schweiz und das Vereinigte Königreich gegenseitig keine höheren Zölle auf entsprechenden Einfuhren erheben als gegenüber der EU.
Protokoll Nr. 320: Die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen), die im Rahmen des Protokolls 3 des FHA Schweiz–EU gelten, werden weitgehend in einem neuen Protokoll Nr. 3 repliziert. Dieses neue Protokoll 3 ist demnach gegenüber dem bestehenden Protokoll 3 im Freihandelsabkommen Schweiz-EU umfangreicher, aber inhaltlich gleichwertig, da letzteres bloss als Referenz auf das PEM-Übereinkommen ausgestaltet ist. Eine Referenz auf das PEM-Übereinkommen im Inkorporierten Freihandelsabkommen ist derzeit nicht möglich, da das Vereinigte Königreich noch nicht festgelegt hat, ob es nach Austritt aus der EU als selbständiges Mitglied dem PEM-Übereinkommen beitreten will. Das Kumulieren von Ursprungsvormaterialien anderer Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens setzt ein bestehendes FHA zwischen den involvierten Vertragsparteien voraus. Im Hinblick auf einen möglichen «No-Deal» zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich – angesichts der offenkundigen gemeinsamen Absicht des Vereinigten Königreichs und der EU, ein FHA abzuschliessen – vereinbart, dass während einer Übergangsperiode von drei Jahren mit Ursprungsvormaterialien aus der EU kumuliert werden kann, sofern zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit (Amtshilfe) besteht.
20 Das Protokoll Nr. 3 des FHA von 1972 zwischen der Schweiz und der EU über die Ursprungsregeln enthält zwei gemeinsame Erklärungen. Danach werden bestimmte Ursprungserzeugnisse des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino nach den im Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens definierten Kriterien als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. Diese Erklärungen werden mit dem Vereinigten Königreich übernommen. In einer zusätzlichen Erklärung anerkennen die Schweiz und das Vereinigte Königreich, dass für die Ursprungsregeln ein trilateraler Ansatz (CH–Vereinigtes Königreich–EU) wünschenswert ist, um die gegenwärtigen Voraussetzungen für die Handelsflüsse zwischen den Vertragsparteien zu replizieren, und dass die Weiterentwicklungen im Rahmen des PEM-Übereinkommens zu berücksichtigen sind (siehe auch Fussnote 2). 455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 15/23