Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
2.2.6 Anhang 6: Änderungen des Betrugsbekämpfungsabkommens
Das Betrugsbekämpfungsabkommen wird fast vollständig so weitergeführt, wie es zwischen der Schweiz und der EU gilt. Anhang 6 über das Betrugsbekämpfungsabkommen sieht technische Änderungen betreffend die Häufigkeit der Sitzungen des Gemischten Ausschusses (Ziff. 1) und die zeitliche Anwendung (Ziff. 2) vor. Zudem wird festgehalten, dass einige Gemeinsame Erklärungen und Vereinbarte Niederschriften im Kontext des Abkommens Schweiz–EU im Rahmen des Inkorporierten Abkommens nicht mehr anwendbar sind (Ziff. 4 und 5). Ziffer 3 schliesst eine Bestimmung über die Anwendung des Inkorporierten Abkommens auf neue EU-Mitgliedsstaaten aus.
2.3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Zusatzabkommens über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in gewisse Bestimmungen des Handelsabkommens
Mit dem trilateralen Zusatzabkommen Schweiz–Liechtenstein–Vereinigtes Königreich werden die Bestimmungen der beiden trilateralen Zusatzabkommen Schweiz-Liechtenstein-EU zum Freihandelsabkommen (Siehe Ziff. 1.2.3) und zum Agrarabkommen (Siehe Ziff. 1.2.9) in einem einzelnen Abkommen im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich weitergeführt.
Artikel 1 besagt, dass die Bestimmungen des FHA und des Agrarabkommens, wie inkorporiert und durch das Handelsabkommen Schweiz–Vereinigtes Königreich geändert, Anwendung auf Liechtenstein finden.
Gemäss Artikel 2 kann das Liechtenstein bei jeder Anwendung und Weiterentwicklung der das Liechtenstein betreffenden Bestimmungen (betrifft das FHA und das Agrarabkommen) in den entsprechenden Gemischten Ausschüssen und in deren Arbeitsgruppen teilnehmen.
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten, die provisorische Anwendung und die Beendigung des Zusatzabkommens. Dies ist an das Handelsabkommen geknüpft und orientiert sich an der entsprechenden Bestimmung im Handelsabkommen.
Ein Anhang zum Zusatzabkommen führt die spezifisch für Liechtenstein geschützten Namen und Bezeichnungen auf, die vom Zusatzabkommen Schweiz–Liechtenstein–EU zum Agrarabkommen übernommen und im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich weitergeführt werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU («No-Deal»-Szenario) hätte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen – nicht nur für die EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für alle Handelspartner, die wie die Schweiz einen erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt geniessen: Auf diese Länder wären im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich über Nacht anstelle des bestehenden Präferenzsystems im Wesentlichen die Vorschriften und Zollkonzessionen der WTO anwendbar.
Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich repliziert die Handelsabkommen Schweiz–EU und vermeidet bzw. mildert dadurch solche Auswirkungen. Es gewährleistet, dass die Bestimmungen des FHA von 1972, des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, des Betrugsbekämpfungsabkommens, dreier Sektoren des MRA, insbesondere die tarifären Bestimmungen und der Schutz der geografischen Angaben im Agrarabkommen sowie zweier Briefwechsel weiterhin gelten. Für alle diese Bereiche ist verglichen mit der heutigen Situation keine Änderung zu erwarten.
Falls die auf Harmonisierung mit EU-Vorschriften oder Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften zwischen der Schweiz und der EU basierenden Sektoren vorläufig nicht anwendbar wären, hätte dies zur Folge, dass Waren aus dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich sowie der gesundheitspolizeilichen
455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 19/23