Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrates

Da das Referendum über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU vom 23. Juni 2016 während der laufenden Legislatur erfolgte, wurde das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in der Legislaturplanung 2015–201923 nicht angekündigt.

Es gehört jedoch zu Ziel 5 des Bundesrates für das Jahr 201924: «Die Schweiz erneuert und entwickelt ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EU». Dieses Ziel sieht vor, dass der Bundesrat die für die ununterbrochene Fortsetzung der Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (Umsetzung der «Mind the Gap»-Strategie) erforderlichen Massnahmen ergreift, insbesondere durch die Verabschiedung der Botschaften über die zukünftigen bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)25 sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Laut Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge, ausgenommen diejenigen, für deren Abschluss auf Grund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002, ParlG26; Art. 7a Abs. 1 RVOG27). Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich und das Zusatzabkommen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und dem Fürstentum Liechtenstein müssen von der Bundesversammlung genehmigt werden.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich gehören der WTO an. Die vorliegenden Abkommen stehen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen.

Die vorliegenden Abkommen sind anwendbar, sobald die relevanten bilateralen Abkommen Schweiz–EU keine Anwendung auf das Vereinigtes Königreich mehr finden. Das Abkommen soll die Kontinuität in den Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich soweit möglich sicherstellen. Der Abschluss von Handelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der schweizerischen Europapolitik in Widerspruch. Die vorliegenden Abkommensbestimmungen sind mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

23BBl 2016 1105

24Ziele des Bundesrates 2018, Bundesratsbeschluss vom 1. November 2017.

25SR 101

26SR 171.10

27 SR 172.010

455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 21/23