Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
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Wirtschaft (SECO) und das Department for International Trade (DIT) haben dazu ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, indem sie ihre Absicht bekunden, (1) weiterhin auf Ersatzlösungen für die nicht anwendbaren Bereiche der relevanten Schweiz-EU Abkommen hinzuarbeiten und (2) exploratorische Gespräche über ein neues Abkommen zu führen, um das Handelsabkommen im gegenseitigen Interesse der Schweiz und des Vereinigten Königreichs zu modernisieren, zu ergänzen und anzupassen.
Das Handelsabkommen berücksichtigt die anhaltenden Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Handelspolitik des Vereinigten Königreichs und entspricht damit den Zielen, die geltenden Beziehungen möglichst weitgehend beizubehalten, die Entstehung eines rechtlichen Vakuums zu vermeiden und die Grundlagen für das künftige Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu schaffen.
2 Erläuterungen zu den Bestimmungen
2.1 Erläuterungen zu den allgemeinen Bestimmungen des Handelsabkommens
Im Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich werden die in Kapitel 1.2 aufgeführten Abkommen Schweiz–EU mit Ausnahme der Zusatzabkommen zu Liechtenstein (siehe Kap. 1.2.3 und Kap. 1.2.9; diese Abkommen werden in einem separaten Abkommen abgedeckt; siehe Kapitel 2.3) durch die folgenden Artikel inkorporiert:
Art. 1 Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU
In Artikel 1 Absatz 1 werden die für die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen relevanten Abkommen Schweiz–EU mit den erforderlichen Anpassungen («mutatis mutandis») zu Bestandteilen des Handelsabkommens erklärt. Dementsprechend sind die Bestimmungen dieser Abkommen in den bilateralen Beziehungen anwendbar, wie wenn sie zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen worden wären.
Gemäss Artikel 1 Absatz 2 finden die Anhänge 4–6, 9 und 11 des Agrarabkommens, die Kapitel 1–11, 13 und 16–20 des MRA sowie das Zollsicherheitsabkommen keine Anwendung, sofern der zuständige Gemischte Ausschuss zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nichts Anderes entscheidet. Es handelt sich um die Bereiche der Abkommen Schweiz–EU, die auf der Harmonisierung mit den EU-Vorschriften oder auf der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften zwischen der Schweiz und der EU beruhen (siehe Erklärung in Kap. 1.3).
Artikel 1 Absatz 3 sieht vor, dass die Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss angesichts der Entwicklungen ihrer Vereinbarungen mit Drittstaaten – namentlich mit der EU
– das Ausmass der Gleichwertigkeit ihrer innerstaatlichen Gesetzgebungen in diesen Bereichen prüfen und die notwendigen Entscheidungen treffen, um die Kontinuität ihrer Beziehungen in diesen Bereichen soweit wie möglich sicherzustellen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Auslegungen
Artikel 2 definiert die Begriffe «mutatis mutandis», «Inkorporierte Abkommen», «dieses Instrument» und «dieses Abkommen», um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten.
Der Begriff «Inkorporierte Abkommen» soll die zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen Referenzabkommen von den Bestimmungen dieser Abkommen unterscheiden, welche mutatis mutandis integriert und falls notwendig durch das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeändert werden.
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