Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
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1.2.10 Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen19 (nachstehend «Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit») vereinfacht die Kontrollen und Formalitäten im Warenhandel zwischen der Schweiz und der EU und regelt die Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr vereinfacht und beschleunigt das Abkommen die gegenseitigen Grenzkontrollen und -formalitäten, vor allem durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kontrollen und Dokumente. In Zollsicherheitsfragen wird die Schweiz grundsätzlich gleich wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt. Das Abkommen verhindert die Anwendung entsprechender EU-Massnahmen für Drittstaaten auf die Schweiz, wie etwa die Voranmeldepflicht für Importe.
1.3 Vorgeschlagene Regelung
Im Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich werden die wirtschafts- und handelsrechtlichen Rechte und Pflichten, die auf die relevanten Abkommen Schweiz–EU zurückgehen (vgl. Kap. 1.2), in ein einziges Abkommen inkorporiert. Zudem dehnt das Zusatzabkommen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und dem Fürstentum Liechtenstein die relevanten Bestimmungen gemäss dem Zollvertrag Schweiz– Liechtenstein auf das Gebiet Liechtensteins aus. Diese Abkommen verhindern, dass in den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich ein rechtliches Vakuum entsteht, sobald die relevanten bilateralen Abkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind – unabhängig davon, wie der Austritt schlussendlich zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geregelt wird.
Das Handelsabkommen stellt sicher, dass die Mehrheit der heutigen Bestimmungen der betroffenen bilateralen Abkommen Schweiz–EU weiter gelten werden. Es deckt insbesondere das FHA von 1972, das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das Betrugsbekämpfungsabkommen, drei der 20 Sektoren des MRA (die fast 75 % des dem MRA unterstehenden bilateralen Handels erfassen) sowie die tarifären Bestimmungen und den Schutz der geografischen Angaben im Agrarabkommen ab (siehe Abb. 2).
Das Handelsabkommen sichert so weit wie möglich die bestehenden Rechte und Pflichten der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, die ihnen aus der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU und den bilateralen Abkommen Schweiz-EU erwachsen. Die beiden Parteien verpflichten sich mit diesem völkerrechtlichen Instrument, sich weiterhin an die in den Inkorporierten Abkommen vorhandenen Bestimmungen zu halten, selbst wenn diese Referenzen auf EU-Recht enthalten und das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr ist. Ist also beispielsweise im Inkorporierten MRA das relevante EU-Recht und das äquivalente Schweizer Recht aufgelistet, ist das Vereinigte Königreich gegenüber der Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, innerstaatliches Recht anzuwenden, das dem aufgeführten EU-Recht entspricht. Für die Schweiz hat diese Lösung den Vorteil, dass die Gleichwertigkeit des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs mit dem EU-Recht nicht überprüft werden muss und eine unveränderte Weiterführung der Rechte und Pflichten gewährleistet ist. Das Handelsabkommen ermöglicht somit den Wirtschaftsakteuren, sich an den (bereits bekannten) EU-Bestimmungen zu orientieren.
19 SR 0.631.242.05
455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 9/23