Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
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1.2.4 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens12 (nachstehend «Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen») erweitert den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation (WTO)13. Damit verleiht das Abkommen den schweizerischen und europäischen Unternehmen einen erweiterten Zugang zu zusätzlichen Märkten. Die Ausschreibungspflicht für Beschaffungen oder Bauten gemäss WTO-Regeln wird auf Gemeinden und Bezirke sowie auf Beschaffungen von öffentlichen oder privaten Unternehmen in bestimmten Sektoren (z. B. Schienenverkehr, Energieversorgung) ausgeweitet.
1.2.5 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen14 (Mutual Recognition Agreement; nachstehend «MRA») regelt die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Industrieprodukte zwischen der Schweiz und der EU. Durch Konformitätsbewertungen wird ermittelt, ob ein Produkt den geltenden Vorschriften entspricht und auf den Markt gebracht werden kann. Das MRA gewährleistet, dass die dazu notwendigen Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren nur einmal durchgeführt werden müssen. Es garantiert den Wirtschaftsbeteiligten der Schweiz in 20 Produktesektoren gegenüber Konkurrenten aus der EU einen gleichwertigen Zugang zum europäischen Binnenmarkt.
1.2.6 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen15 (nachstehend «Agrarabkommen») erleichtert den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Dies geschieht durch den Abbau von tarifären (Importkontingente und Zollabbau) und nicht-tarifären (unterschiedliche Produktevorschriften und Zulassungsbestimmungen) Handelshemmnissen in bestimmten Produktesegmenten. In tarifärer Hinsicht sieht es die vollständige Liberalisierung des Käsemarkts sowie gegenseitige Zollkonzessionen in mehreren Sektoren vor (z. B. Früchte und Gemüse, Gartenbau und Fleischspezialitäten). In nicht-tarifärer Hinsicht werden bestimmte technische Vorschriften in den Bereichen Pflanzengesundheit, Futtermittel, Saatgut, biologische Landwirtschaft, Wein und Spirituosen sowie die Qualitätsnormen für Früchte und Gemüse als gleichwertig anerkannt. Der als «Veterinärabkommen» bezeichnete Anhang 11 begründet im Übrigen einen Gemeinsamen Veterinärraum zwischen der Schweiz und der EU, der die Aufhebung der gegenseitigen veterinärrechtlichen Grenzkontrollen zwischen den Parteien erlaubt. Schliesslich schützt das Agrarabkommen eine Liste von Bezeichnungen für Lebensmittel und Landwirtschaftsprodukte (GUB/AOP und GGA/IGP) im Gebiet der Schweiz und der EU.
12 SR 0.172.052.68
13 SR 0.632.231.422
14 SR 0.946.526.81
15 SR 0.916.026.81
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