Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten

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Art. 3 Ziel

Artikel 3 hält als das übergeordnete Ziel des Abkommens die Fortführung der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie die Schaffung einer Plattform zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen fest.

Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 4 regelt den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens. Das Abkommen findet im Umfang und unter den Voraussetzungen, die unter den bestehenden Handelsabkommen Schweiz–EU gelten, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist.

Nachträglich haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Handelsabkommen auf die souveränen Basisgebiete (engl. «Sovereign Base Areas») Akrotiri und Dhekelia auf Zypern nicht anwendbar sein soll. Dieses Verständnis wird nun im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, der derzeit erarbeitet wird, völkerrechtlich verbindlich festgehalten.

Art. 5 Fortführung von Fristen

Falls die Inkorporierten Abkommen eine Frist vorsehen, innerhalb derer eine Vertragspartei eine bestimmte Aufgabe ausführen muss, dies aber noch nicht getan hat, so wird die restliche Frist für die Erfüllung dieser Pflicht in das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich übernommen.

Für den Fall, dass eine Frist verstrichen ist, sieht Artikel 5 zudem vor, dass alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weiterhin anwendbar bleiben.

Art. 6 Gemischte Ausschüsse

Die unter den Wirtschafts- und Handelsabkommen Schweiz–EU geschaffenen Gemischten Ausschüsse werden für die Schweiz und für das Vereinigte Königreich laut Artikel 6 unter den gleichen Voraussetzungen eingesetzt und erhalten die gleichen Zuständigkeiten. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 stellt der unter dem Inkorporierten Freihandelsabkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss zusätzlich sicher, dass dieses Abkommen als Ganzes ordnungsgemäss funktioniert.

Art. 7 Änderungen

Artikel 7 stellt auch die weiterhin geltende Zuständigkeit der Gemischten Ausschüsse sicher, die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Noten der Inkorporierten Abkommen abzuändern, vorbehaltlich der in den einzelnen betreffenden Abkommen vorgesehenen Verfahren.

Art. 8 Überprüfung

Gemäss Artikel 8 führen die Schweiz und das Vereinigte Königreich innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Abkommens (Art. 9 Abs. 4) exploratorische Gespräche mit dem Ziel, das Abkommen zu modernisieren und weiterzuentwickeln oder gegebenenfalls durch ein neues Abkommen zu ersetzen. Dabei können insbesondere die Entwicklungen in den Beziehungen der Schweiz und des Vereinigten Königreichs mit Drittparteien (insbesondere der EU) sowie im Rahmen der WTO berücksichtigt werden. Ausserdem können zusätzliche, unter den bestehenden Abkommen noch nicht abgedeckte Regelungsgebiete in Betracht gezogen werden, wie Handelserleichterungen,

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