Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
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und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen und in 17 Sektoren des MRA den für Drittländern geltenden Importregelungen unterworfen wären. Bei einem «No-Deal»-Szenario wäre also trotz des Inkrafttretens des Handelsabkommens damit zu rechnen, dass neue Hindernisse im Handel zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich entstehen. So wäre beispielsweise für Sendungen aus dem Vereinigten Königreich eine Voranmeldung erforderlich, und für die Erzeugnisse aus den nicht angewandten Sektoren des MRA müssten zwei separate Konformitätsbewertungen für den Zugang zum schweizerischen und zum britischen Markt durchgeführt werden.
Um diese Handelshindernisse so bald wie möglich zu beseitigen, sieht das Abkommen einen Mechanismus vor, der die zwischen der Schweiz und der EU geltenden Regeln in diesen Bereichen auch auf die Schweiz und das Vereinigte Königreich anwendbar machen soll, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abschluss von entsprechenden Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU). Schliesslich sieht das Abkommen exploratorische Gespräche zum Ausbau der künftigen Wirtschaftsbeziehungen vor.
3.2 Finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Im Fall eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU («No-Deal»- Szenario) sind Auswirkungen auf das Bundespersonal zu erwarten, weil Waren aus dem Vereinigten Königreich in bestimmten Bereichen (z. B. Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen) wie Waren aus einem Drittland behandelt würden und weil neue bilaterale Kontingente verwaltet werden müssten. Die Ressourcen im Zusammenhang mit den Zollverfahren sind jedoch insofern zu nuancieren, als die Schweiz in den betreffenden Bereichen mit der EU einen gemeinsamen Raum bildet. Die Waren werden also am ersten Eintrittsort zu diesem gemeinsamen Raum kontrolliert; es gelangt aber nur eine geringfügige Menge an Waren aus dem Vereinigten Königreich über die schweizerischen Flughäfen direkt ins Gebiet der Schweiz. Darüber hinaus ist mit einem gewissen personellen Zusatzaufwand für die Sicherstellung des guten Funktionierens des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu rechnen. Dies betrifft beispielsweise die Überwachung der betroffenen Regulierungen und die Ausarbeitung von entsprechenden Massnahmen in Rahmen der Gemischten Ausschüsse, falls die betroffenen Regulierungen unterschiedlich weiterentwickelt werden, d.h. voneinander abweichen.
Die möglichen finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen und zur weitgehenden Beibehaltung der zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bestehenden Rechte und Pflichten – und der damit geschaffenen Rechtssicherheit – in Beziehung zu setzen. Insbesondere würde das Fehlen eines Abkommens ernsthafte finanzielle und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Ziel des Abkommens ist es ja, Veränderungen gegenüber der aktuellen Situation möglichst gering zu halten. Die finanziellen Auswirkungen lassen sich noch stärker reduzieren, falls die Sektoren, die zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vorerst nicht zur Anwendung kommen, später angewendet werden.
Für die Kantone und Gemeinden hat das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
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