Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

1.2.1 Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 21. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei

Die dem Freihandelsabkommen vom 1972 angehängten Briefwechsel6 sind im Handel zwischen der Schweiz und der EU bis auf eine Ausnahme nicht mehr relevant bzw. durch neue Bestimmungen ersetzt worden. Es handelt sich weitestgehend um Konzessionen oder Absichtserklärungen im Zusammenhang mit Agrargütern, die in der Folge in das Agrarabkommen Schweiz–EU von 1999 aufgenommen wurden (siehe Kap. 1.2.6). Die Ausnahme betrifft eine Konzession der EU an die Schweiz für Süsswasserfisch. Gestützt auf Anhang I des Schreibens der EWG an die Schweiz vom 21.7.1972 gewährt die EU der Schweiz noch heute Zollfreiheit für gewisse Süsswasserfische (KN-Nummer 0302.8910).

1.2.2 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft7 (nachstehend «FHA von 1972») schafft eine Freihandelszone für industrielle Erzeugnisse und regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Industrieprodukte mit Ursprung im Gebiet der beiden Vertragsparteien können aufgrund dieses Abkommens zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten zollfrei gehandelt werden (vgl. Protokoll Nr. 38 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen). Das FHA von 1972 verbietet im Übrigen mengenmässige Handelsbeschränkungen (Kontingente) und Massnahmen mit gleicher Wirkung (z. B. diskriminierende Verkaufsmodalitäten). Das Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse9 sieht die Präferenzbehandlung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse vor.

1.2.3 Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein

Das Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein10 (nachstehend «Zusatzabkommen zum FHA von 1971») verleiht sämtlichen Bestimmungen des FHA von 1972 zwischen der Schweiz und dem EU Geltung für das Fürstentum Liechtenstein, und zwar gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet11.

6 SR 0.632.401

7 SR 0.632.401

8 SR 0.632.401.3

9 SR 0.632.401.2

10 SR 0.632.401.6

11 SR 0.631.112.514

455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 6/23