Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten
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Anhang 4 des Agrarabkommens anerkennt den transnationalen Charakter bestimmter geografischer Angaben für Produkte aus Nordirland und der Republik Irland (Abs. 4), regelt die homonymen Bezeichnungen und gewährleistet die Anwendbarkeit bestimmter gemeinsamer Erklärungen (Abs. 6). Die wichtigste Änderung betrifft die Zollzugeständnisse (Abs. 1 und 2). Das Abkommen gewährleistet den Schutz der im Agrarabkommen Schweiz– EU aufgeführten schweizerischen Bezeichnungen im britischen Gebiet und umgekehrt.
Anhänge 1-3: Zollkonzessionen: Die wichtigste Änderung betrifft die Zollzugeständnisse (Ziff. 1 und 2).
Durch die Inkorporierung des Agrarabkommens Schweiz-EU und der darin enthaltenen Rechte und Pflichten repliziert das Abkommen die heute geltenden Zollkonzessionen gemäss dem Abkommen Schweiz–EU zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. So bleibt zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich der Freihandel für Käse anwendbar. Für Erzeugnisse, für die gemäss Abkommen Schweiz-EU Zollkontingente vorgesehen sind, werden neue bilaterale Kontingente eingeführt. Da es keine genauen Statistiken zum innergemeinschaftlichen Handel gibt, wurde der Handel zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich mit Näherungswerten geschätzt, um die Auswirkung der bestehenden Zollkontingente auf bilateraler Ebene zu replizieren. Der Umfang der Zollkontingente wurde gestützt auf mehrere Elemente, vor allem auf die Handelszahlen und die historischen Daten über die Ausschöpfung der Kontingente, angepasst. Die entsprechenden Zollzugeständnisse werden in Anlage A (Zugeständnisse der Schweiz) und in Anlage B (Zugeständnisse des Vereinigten Königreich) aufgeführt und ersetzen die Anhänge 1 und 2 des Inkorporierten Abkommens. Der Anhang 3 des Agrarabkommens Schweiz-EU (Zugeständnisse bei Käse) wird unverändert ins Handelsabkommen inkorporiert und findet entsprechend in der Form zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Anwendung, wie er im Verhältnis Schweiz-EU gilt.
Anhang 7: Handel mit Weinbauerzeugnissen: Anhang 4 Ziffer 3 sieht punktuelle Anpassungen vor, welche im Verhältnis Schweiz-Vereinigtes Königreich gelten.
Anhang 8: Bezeichnungen Spirituosen: Mit den Anpassungen in Anhang 4 Ziffer 4 wird dem transnationalen Charakter bestimmter geografischer Angaben für Produkte aus Nordirland und der Republik Irland Rechnung getragen.
Anhang 10: Obst und Gemüse: Dieser Anhang wird eins-zu-eins inkorporiert und findet entsprechend in der Form zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Anwendung, wie er im Verhältnis Schweiz-EU gilt.
Anhang 12: Ursprungsbezeichnungen: Der Anhang gewährleistet den Schutz der im Agrarabkommen Schweiz-EU aufgeführten schweizerischen Bezeichnungen im britischen Gebiet und umgekehrt In Anhang 4 Ziffer 5 wird namentlich eine Anpassung vorgenommen, die homonyme Bezeichnungen von geographischen Angaben betrifft. Zudem werden geographische Angaben, die sich auf Teile der EU beziehen, nicht inkorporiert.
Gemeinsame Erklärungen: Anhang 4 Ziffer 6 gewährleistet die Anwendbarkeit bestimmter gemeinsamer Erklärungen in den Bereichen Pulver von Gemüse und Früchten, Fleischsektor, Verschnitt von Weinbauerzeugnissen, Käsefondue und betreffend die Verwaltung der Zollkontingente.
2.2.5 Anhang 5: Änderungen des APS-Briefwechsels (Allgemeines Präferenzsystems)
Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) wenden die Schweiz und die EU ähnliche, auf gemeinsamen allgemeinen Grundsätzen beruhende Ursprungsregeln an. Diese Praxis soll zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weitergeführt werden. Der Briefwechsel zum allgemeinen Präferenzsystem wird in einem trilateralen Kontext geführt, da ein ähnlicher Briefwechsel zwischen Norwegen und der EU besteht. Die in Anhang 5 aufgeführten Änderungen sollen die Verweise auf den trilateralen Kontext aufheben, um die Kontinuität der Praxis im bilateralen Verhältnis Schweiz–Vereinigtes Königreich zu gewährleisten.
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