Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten

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1.1.1 Szenario eines geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU («Deal»)

Die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich mündeten im November 2018 in ein Abkommen zu den Modalitäten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (nachstehend «Austrittsabkommen UK-EU»; auf Englisch «Withdrawal Agreement»), das insbesondere eine (einmal verlängerbare) Übergangsperiode ab dem Austrittsdatum4 bis Ende 2020 vorsieht. Falls dieses Abkommen von beiden Parteien ratifiziert wird, würde die Übergangsperiode ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft treten. Während diesem Zeitraum wäre das Vereinigte Königreich weiter Teil des europäischen Binnenmarkts und der Zollunion (allerdings ohne Mitentscheidungsrecht). Zudem wären Drittstaatenabkommen der EU wie die bilateralen Abkommen Schweiz–EU weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar. In diesem Fall würde das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handelsabkommen nach Ablauf der Übergangsperiode in Kraft treten und als Grundlage für die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen dienen, bis neue Handelsabkommen zwischen den Parteien abgeschlossen werden können.

1.1.2 Szenario eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU («No-Deal»)

Angesichts der anhaltenden Unsicherheiten zur Ratifizierung des Austrittsabkommens UK-EU ist nicht auszuschliessen, dass die Übergangsperiode gar nicht zustande kommt und dass das Vereinigte Königreich die EU ohne Regelung der Austrittsmodalitäten verlässt («ungeordneter» Austritt). In diesem Fall wäre das Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht vertraglich geregelt («No-Deal»). Das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handelsabkommen würde dann ab dem Datum des EU-Austritts provisorisch angewendet. Die bestehenden handelsrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich würden dadurch weitgehend beibehalten. Am 10. April stimmte der Europäische Rat zu, das Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf den 31. Oktober 2019 zu verschieben. Der Eintritt eines «No-Deal» Szenarios ist damit frühestens ab diesem Datum möglich.5

4 Ursprünglich war der 29. März 2019 als Austrittsdatum vorgesehen. Der Europäische Rat kann die Frist im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten einstimmig verlängern (gemäss Art. 50 des Vertrags über die EU). Dem entsprechend hat der Europäische Rat am 21. März 2019 entschieden, das Austrittsdatum auf den 12. April 2019 zu verschieben (für den – in der Zwischenzeit eingetretenen – Fall, das britische Unterhaus das Austrittsabkommen UK-EU bis zum 29. März 2019 ablehnt). Am 10. April stimmte der Europäische Rat einer weiteren Verlängerung der Frist zu. Der Austritt ist nun für spätestens den 31. Oktober vorgesehen. Falls das Austrittsabkommen UK-EU vor diesem Datum ratifiziert wird, erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am ersten Tag des Monats nach der Ratifizierung des Austrittsabkommens UK-EU.

5 Mit Ausnahme des unwahrscheinlichen Szenarios, bei dem das Vereinigte Königreich seine Verpflichtung (aufgrund des vorübergehenden Verbleibs in der EU) zur Durchführung von Europawahlen am 23. Mai 2019 nicht einhalten würde. In diesem Fall würde der Austritt am 1. Juni 2019 vollzogen. 455.28-00001 \ COO.2101.104.3.3475994 4/23