Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten

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Vertragsparteien einander so bald wie möglich schriftlich über die vorgesehenen Änderungen, spätestens aber 60 Tage vor deren Inkrafttreten. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit (Äquivalenz) der Gesetzgebungen und passt nötigenfalls die aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.

In den drei anwendbaren Produktekapiteln in Anhang 1 des inkorporierten MRA werden punktuelle Anpassungen vorgenommen:

Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge): Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im betroffenen Abschnitt I des Kapitels 12 (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) nicht Recht des Vereinigten Königreichs, sondern EU-Recht aufgelistet ist, wird in Abschnitt V.3 vorgesehen, dass eine von einer Vertragspartei ausgestellte Typengenehmigung ausgesetzt wird, wenn diese Vertragspartei es versäumt, ihre Rechtsvorschriften an alle geltenden Rechtsvorschriften der EU anzupassen. Die Anerkennung von Typengenehmigungen für nationale Kleinserien-Kraftfahrzeuge kann ferner auch aus anderen Gründen – beispielsweise entgegenstehenden Sicherheits- und Umweltinteressen – ausgesetzt werden.

Kapitel 14 (Gute Laborpraxis GLP): Es werden Änderungen betreffend die zuständigen Behörden und Prüfeinrichtungen in der Schweiz und im Vereinigten Königreich vorgenommen. Zudem wird ein Mechanismus vereinbart, mit dem sichergestellt wird, dass die Prüfeinrichtungen in beiden Ländern über gleichwertige Qualitätsanforderungen verfügen.

Kapitel 15 (Inspektion der Guten Herstellungspraxis GMP): Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im betroffenen Abschnitt I des Kapitels 15 (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) nicht Recht des Vereinigten Königreichs, sondern EU-Recht aufgelistet ist, wird vorgesehen, dass die Anerkennung von behördlichen Chargenfreigaben ausgesetzt werden kann, wenn Abweichungen bei den Produktanforderungen zu erwarten sind. Liegt ein überwiegendes öffentliches Gesundheitsinteresse vor, kann eine Vertragspartei zudem unter bestimmten Voraussetzungen Produkte der anderen Vertragspartei testen. Im Weiteren wird eine Ersatzlösung für den Fall gefunden, dass das Vereinigte Königreich keinen Zugang mehr hat zur betreffenden Datenbank der EU (Abschnitt III.7). In Abschnitt III.11 wird die Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs benannt. Die Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der Guten klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen, welche dem MRA Schweiz-EU angehängt ist, soll zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sinngemäss Anwendung finden.

2.2.4 Anhang 4: Änderungen des Agrarabkommens

Der «Hauptteil» des Agrarabkommens Schweiz-EU wird mutatis mutandis ins Handelsabkommen inkorporiert, ohne spezifische Anpassungen im Verhältnis Schweiz-Vereinigtes Königreich. Anhang 4 zum Handelsabkommen beinhaltet die notwendigen Änderungen der gemäss Artikel 1 Absatz 2 anwendbaren Anhänge des inkorporierten Agrarabkommens. Im Verhältnis Schweiz-Vereinigtes Königreich sollen die Anhänge 1 bis 3: Zollkonzessionen, 7: Handel mit Weinbauerzeugnissen, 8: Bezeichnungen Spirituosen, 10: Obst und Gemüse sowie 12: Ursprungsbezeichnungen als anwendbar gelten. Die restlichen Anhänge des Agrarabkommens Schweiz-EU (4: Pflanzenschutz, 5: Futtermittel, 6: Saatgutsektor; 9: Biologische Landwirtschaft, 11: «Veterinärabkommen» sind, wie in Ziff. 1.3 erläutert, aufgrund der nicht gesicherten Äquivalenzanerkennung der betroffenen Regulierungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht anwendbar. Falls sich bezüglich Harmonisierung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in diesen Bereichen etwas ändern sollte und damit die Anwendbarkeit dieser Anhänge in der Folge möglich wäre und vom Gemischten Ausschuss erklärt würde (Art. 1 Abs. 3 Handelsabkommen), müssten allfällig notwendige Änderungen in der Folge ebenfalls in den Anhang 4 des Handelsabkommens aufgenommen werden.

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