Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 23 Seiten

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5.3 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Mithilfe des trilateralen Abkommens Schweiz–Fürstentum Liechtenstein–Vereinigtes Königreich wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommen, wie sie in das Handelsabkommen inkorporiert und somit im Verhältnis Schweiz–Vereinigtes Königreich weitergeführt werden, auf das Fürstentum Liechtenstein ausgeweitet. Ausserdem wird das Hoheitsgebiet Liechtensteins von der Gemeinsamen Erklärung zu den Ursprungsregeln erfasst. Dies steht im Einklang mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.

5.4 Form des anzunehmenden Erlasses

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

Die beiden Abkommen können jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung der Abkommen sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten jedoch wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG und Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV und unterliegen daher dem fakultativen Referendum.

5.5 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Das Handelsabkommen tritt in Kraft, wenn die bilateralen Handelsabkommen Schweiz-EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind (Art. 9 Abs. 3 Handelsabkommen)

Für den Fall, dass die EU und das Vereinigte Königreich sich auf ein Austrittsabkommen einigen (geordneter Austritt; «Deal»), würde das Handelsabkommen nach Ablauf einer zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangsperiode in Kraft treten.

Da das Austrittsabkommen UK–EU noch nicht ratifiziert wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem ungeordneten Austritt («No-Deal») des Vereinigten Königreichs aus der EU kommt. Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich hätte dies zur Folge, dass die bilateralen Verträge Schweiz–EU ab dem Austrittsdatum nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten würden. Die während einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020 geplante fortlaufende Geltung der bilateralen Verträge Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich würde wegfallen. Ein Wegfall der bilateralen Verträge Schweiz–EU im Verhältnis zum wichtigen Handelspartner Vereinigtes Königreich hätte schwerwiegende wirtschaftliche und politische Folgen.

Nach Artikel 7b Absatz 1 des RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Das Aufrechterhalten der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich stellt ein wichtiges aussenwirtschaftspolitisches Interesse der Schweiz dar (vg. Ziff. 1.1).

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