Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
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Die vorliegende Bestimmung regelt, was unter der tatsächlichen Prämie zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um diejenige Prämie, welche vom Krankenversicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Rechnung gestellt wird. Während die Durchschnittsprämie immer mit Unfalldeckung berechnet wird, wird bei der tatsächlichen Prämie die Unfalldeckung nur berücksichtigt, falls die Person das Unfallrisiko über die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt. Hat eine Person eine Versicherung mit Wahlfranchise oder mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen, so wird nur die dafür geschuldete Prämie in der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannt. Wenn der Versicherer freiwillig übermässige Reserven abbaut (vgl. Art. 26 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 201512[KVAV]), wird der Ausgleichsbetrag auch berücksichtigt. Prämien für Zusatzversicherungen bleiben für die EL-Berechnung unberücksichtigt.
Artikel 16e Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern
Mit dem neuen Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f ELG werden Kosten für die notwendige familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren in der EL-Berechnung neu als Ausgabe anerkannt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden nur ausgewiesene Netto-Betreuungskosten berücksichtigt. Angerechnet werden somit nur diejenigen Kosten, welche der Person auch tatsächlich in Rechnung gestellt und nicht durch die öffentliche Hand übernommen werden. Die Auslagen müssen zudem mit Rechnungskopien belegt sein.
Absatz 1
Dieser Absatz regelt, welche Arten der familienergänzenden Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Es muss sich um eine Betreuung durch anerkannte Dritte – Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern oder Tagesfamilien – handeln. Ausserdem muss es sich um eine sogenannte institutionelle Betreuung13 handeln: Diese beinhaltet private und öffentliche Einrichtungen, in denen Kinder vor oder während ihrer obligatorischen Schulzeit (ausserhalb der Schulstunden) betreut werden. Es wird unterschieden zwischen Einrichtungen, die sich um Kinder im Vorschulalter kümmern (Krippen, Kindertagestätten), Einrichtungen, in denen Kinder im Schulalter betreut werden (Tagesstrukturen, Tagesschulen/-kindergärten) sowie Einrichtungen für Kinder aller Altersstufen. Tagesfamilien sind ebenfalls eine Betreuungsform des institutionellen Bereichs, sofern sie organisiert sind (z.B. angeschlossen an Tageselternvereine oder -netzwerke) und sich an Kinder verschiedener Altersklassen richten. Die institutionellen Betreuungsangebote sind kostenpflichtig und werden in gewissen Fällen subventioniert.
Die Betreuung durch Privatpersonen (Grosseltern, Au-pair, Babysitter usw.) gilt sodann als nicht-institutionelle Betreuung. Diese kann bezahlt oder nicht bezahlt erbracht werden. Sie wird nicht als Ausgabe anerkannt, da in diesen Fällen ein gewisses Missbrauchspotential besteht.
Absatz 2
Sorgen beide Eltern für das Kind, kann es sich um verheiratete, im Konkubinat lebende, um getrennte oder geschiedene Eltern handeln. Die familienergänzende Betreuung von Kindern ist in dem Fall dann notwendig, wenn beide Elternteile gleichzeitig erwerbstätig sind. Gehen die Eltern einer Teilzeitarbeit nach und überlappen sich ihre Arbeitszeiten, ist während dieser Zeit die Notwendigkeit der familienergänzenden Betreuung gegeben. Zur Prüfung der Notwendigkeit müssen die Arbeitspensen und -zeiten mit geeigneten Dokumenten (Arbeitsvertrag, Lohnausweis, Pläne für Arbeitseinsätze usw.) offengelegt werden. Bei Alleinerziehenden, das heisst, wenn sich kein zweiter Elternteil um das Kind kümmern kann (insbesondere geografische Distanz, unbekannt oder verstorben), ist die Notwendigkeit während der Zeit gegeben, in der sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die familienergänzende Betreuung von Kindern kann auch aufgrund der gesundheitlichen Situation des alleinerziehenden Elternteils oder der Eltern und zur Wahrung des Kindeswohls
12 SR 832.121
13 Typologie der Betreuungsformen des BFS: www.bfs.admin.ch>statistiken>kataloge-datenbanken>publikationen.assetdetail.1343435