Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

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Artikel 27a Bewertung des Nachlasses

Die bisherige Regelung von Artikel 27a ELV zu Streitigkeiten über Datenbekanntgaben wird in Artikel 27b ELV verschoben. Artikel 27a ELV regelt neu die Bewertung des Nachlasses. Diese Regelung ist notwendig, weil mit dem neuen Artikel 16a ELG eine Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener EL aus dem Nachlass der EL-beziehenden Person eingeführt wird. Rückerstattungspflichtig sind nur die Leistungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Auf dem Nachlass wird ein Freibetrag von 40 000 Franken gewährt. Die Höhe der Rückerstattungspflicht wird folglich nicht nur durch den Umfang der bezogenen Leistungen, sondern auch durch die Höhe des Nachlasses bestimmt. Mit der vorliegenden Bestimmung wird deshalb die Bewertung des Nachlasses geregelt.

Die Bewertung des Vermögens, das eine EL-beziehende Person nach ihrem Tod hinterlässt, erfolgt grundsätzlich nach denselben Kriterien wie die Bewertung des Vermögens zu Lebzeiten.

Absatz 1

Dieser Absatz greift auf den Grundsatz zur Bewertung des Vermögens zu Lebzeiten gemäss Artikel 17 Absatz 1 ELV zurück, wonach die Bewertung gemäss den Regelungen über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu erfolgen hat.

Absatz 2

Dieser Absatz regelt die Bewertung von Liegenschaften. Bereits zu Lebzeiten der EL-beziehenden Person werden Grundstücke, die der EL-beziehenden Person oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert im Vermögen berücksichtigt (bestehender Art. 17 Abs. 4 ELV). Bei der Veräusserung eines Grundstückes zu Lebzeiten der EL-beziehenden Person wird jedoch Rücksicht darauf genommen, dass der Verkaufserlös in gewissen Konstellationen unter dem Verkehrswert liegt. Der bestehende Artikel 17 Absatz 5 ELV sieht deshalb vor, dass der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Ein solcher Rechtsanspruch findet sich unter gewissen Voraussetzungen bei landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken.

Da eine Liegenschaft nach dem Tod der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dienen kann, ist sie grundsätzlich zum Verkehrswert im Nachlass zu berücksichtigen. In Fällen, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht, ist dieser Wert massgebend. Die Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht finden somit auch bei der Bewertung des Nachlasses Beachtung.

Artikel 27b–27d

Als Folge des Einschubs des neuen Artikels 27a ELV müssen die bisherigen Artikel 27a–27c ELV in Artikel 27b–27d ELV umbenannt werden.

Artikel 28a Absatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die vorzunehmen ist, weil der Begriff «Bundesamt» bereits in Artikel 26a Absatz 1 ELV eingeführt wird.

Artikel 32 Absatz 2

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 28a Absatz 1 ELV.

Artikel 39 Absatz 4

Nach dem geltenden Recht beteiligt sich der Bund im Rahmen der EL nicht am Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dessen Finanzierung obliegt den Kantonen. Sie dürfen dafür aber die Mittel, die der Bund ihnen nach Artikel 66 des Bundesgesetzes vom