Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 16. September 2016 hat der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform)1 überwiesen. Anlässlich der Schlussabstimmungen vom 22. März 2019 haben Stände- und Nationalrat die Vorlage zur EL-Reform angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Aus diesem Grund werden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen.
2 Inkrafttreten der EL-Reform
Verschiedene Massnahmen, welche das Parlament im Rahmen der EL-Reform beschlossen hat, bedingen Änderungen im kantonalen Recht wie auch Anpassungen bei den Informatiksystemen und Arbeitsabläufen der EL-Durchführungsstellen. Für die notwendigen Arbeiten zur Umsetzung der EL-Reform benötigen die Kantone mindestens ein Jahr Zeit. Der Zeitplan wurde deshalb so ausgestaltet, dass die Verordnungsbestimmungen durch den Bundesrat anfangs 2020 verabschiedet werden und die EL-Reform auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.
3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
3.1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Einleitung zu den Artikeln 1–1a
Der Anspruch auf EL setzt voraus, dass eine Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. In Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird neu geregelt, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person mehr als drei Monate am Stück im Ausland aufhält (Bst. a), oder wenn sich eine Person in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Bst. b). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Abs. 4).
Artikel 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Ausland-
aufenthalte ohne wichtigen Grund
Der bisherige Artikel 1 ELV, welcher den EL-Anspruch bei getrennten Ehegatten regelt, wird zu Artikel 3 ELV.
Artikel 1 regelt neu die Sistierung und Wiederausrichtung der EL in Fällen, in denen sich eine Person ohne wichtigen Grund für mehr als drei Monate im Ausland aufhält.
Absatz 1
Dieser Absatz bestimmt, dass die EL in Fällen, in denen sich eine Person ununterbrochen oder innerhalb eines Kalenderjahres während mehr als drei Monate – d. h. mehr als 90 Tage – im Ausland aufhält, auf den Beginn des Monats eingestellt werden, in welchem die Person den
1BBl 2016 7465