Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

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Artikel 11Abatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die vorzunehmen ist, weil die Abkürzung «AHVV» neu bereits in Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe a eingeführt wird.

Artikel 15e Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht

In der EL-Berechnung werden nebst tatsächlich vorhandenen Einkommens- und Vermögenswerten auch diejenigen angerechnet, auf die eine Person freiwillig verzichtet hat. Diese werden in der EL-Berechnung berücksichtigt, als wären sie noch vorhanden. Der Begriff des Verzichts war im bisherigen Recht nicht geregelt, sondern wurde durch die Rechtsprechung6 definiert. Mit der EL-Reform wird nun eine rechtliche Definition des Verzichtsbegriffs eingeführt (Art. 11a ELG). Die wichtigsten praxisrelevanten Fragen werden auf Verordnungsebene geregelt. Dazu gehört auch der Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht.

Absatz 1

Dieser Absatz regelt die Berücksichtigung des Verzichts auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht in der EL-Berechnung. Die Regelung richtet sich nach der bisherigen Praxis7, wonach der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen angerechnet wird.

Gemäss der jüngeren Rechtsprechung8 ist dagegen beim Verzicht auf eine Nutzniessung nicht deren Jahreswert, sondern lediglich der fiktive Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft als Verzichtseinkommen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Beim Eigentum und bei der Nutzniessung bzw. einem Wohnrecht handelt es sich jedoch um vollkommen unterschiedliche Rechte. Der Eigentümer kann frei über eine Sache verfügen und insbesondere auch sein Eigentum daran auf eine andere Person übertragen (Art. 641 ZGB), während der Nutzniesser lediglich das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache hat (Art. 755 ZGB) und der Inhaber eines Wohnrechts die Befugnis hat, in einem Gebäude Wohnung zu nehmen (Art. 776 ZGB).

Beim Eigentümer einer Liegenschaft wird in der EL-Berechnung einerseits der Wert der Liegenschaft als Bestandteil des Vermögens und andererseits der Mietwert als Einnahme angerechnet. Beim Inhaber einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts, der kein Eigentum an der Liegenschaft hat, wird dagegen lediglich der Mietwert als Einnahme berücksichtigt. Verzichtet der Eigentümer auf sein Eigentum an der Liegenschaft – beispielsweise, indem er sie seinen Kindern schenkt – findet ein Vermögensverzicht in der Höhe des Verkehrswerts der Liegenschaft statt (Art. 11a Abs. 2 ELG i. V. m. Art. 17 Abs. 5 ELV; vgl. auch Erläuterungen zu Art. 17b ELV), der in der EL-Berechnung entsprechend berücksichtigt wird. Gleichzeitig liegt auch ein Einkommensverzicht vor. Als Verzichtseinkommen wird jedoch nicht der Mietwert, sondern lediglich der Zins auf dem fiktiven Verkaufserlös – also dem Verkehrswert der Liegenschaft – angerechnet, da der Eigentümer bei einem Verkauf der Liegenschaft zu einem marktüblichen Wert, der keinen Vermögensverzicht darstellen würde, auch nur den Zins auf dem Verkaufserlös als Einkommen erzielen würde und nicht den Mietwert.

Im Gegensatz zum Eigentümer kann der Inhaber einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts die Liegenschaft nicht veräussern. Bei der Bemessung der Höhe des Verzichts kann der Wert der Liegenschaft oder der Zins aus dem (fiktiven) Verkaufserlös folglich nicht massgebend sein. Der Verzicht auf die Nutzniessung oder das Wohnrecht hat zur Folge, dass deren Inhaber nicht mehr davon profitieren kann, mietfrei in einer Liegenschaft zu leben oder – im Falle einer Nutzniessung – die Liegenschaft an Dritte zu vermieten. Die Höhe des Verzichts entspricht folglich dem Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts, der wiederum an den Mietwert anknüpft (vgl. Erläuterungen zu Abs. 2).

6 Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV (ZAK) 1990 S. 355 f. und 1991 S. 137; AHI-Praxis 1995 S. 48; BGE 122 V 394

7 Urteil P 58/00 vom 18.06.2003

8 Urteil 8C_68/2088 vom 27.01.2009 und Urteil 9C_589/2015 vom 05.04.2016