Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

verbraucht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Der neue Artikel 17b ELV hält deshalb fest, dass in zwei Fällen ein Verzicht vorliegen kann:

– wenn eine Person Vermögenswerte entäussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein,

und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Bst. a); oder

– wenn eine Person im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss

Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (Bst. b).

In den Fällen nach Buchstabe a gibt es gegenüber der bisherigen Praxis, die sich auf die Rechtsprechung stützt, keine Änderungen.16 Demnach liegt kein Verzicht vor, wenn die Vermögensentäusserung der Erfüllung einer gesetzlich oder gerichtlich auferlegten Rechtspflicht wie beispielsweise der Bezahlung einer Geldstrafe, einer Kapitalabfindung bei Scheidung oder einer direkten Steuer dient. In Fällen, in denen keine solche Rechtspflicht vorliegt, ist ein Vermögensverzicht immer dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung, die eine Person für ihre Vermögensentäusserung erhalten hat, nicht gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der Gegenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie mindestens 90 Prozent des Wertes der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht liegt folglich nicht nur bei einer Schenkung vor, sondern auch dann, wenn Vermögenswerte zu einem Preis verkauft werden, der deutlich unter dem Marktwert liegt, oder wenn ein Kaufgegenstand zu einem übersetzten Preis erworben wird.

Artikel 17c Höhe des Verzichts bei Entäusserung

Beim Grundsatz, wonach die Höhe des Verzichts der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung entspricht, handelt es sich um geltendes Recht.

Artikel 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch

Absätze 1 und 2

Diese beiden Absätze legen fest, wie die Höhe des Vermögensverzichts ermittelt wird: Der Betrag wird ermittelt, indem der Gesamtwert des zulässigen Vermögensverbrauchs von der Summe der tatsächlichen Ausgaben der versicherten Person abgezogen wird (Abs. 1). Absatz 2 definiert, wie der zulässige Vermögensverbrauch berechnet wird. Für den zu betrachtenden Zeitraum wird der zulässige Verbrauch für jedes Jahr separat berechnet. Er beträgt 10 Prozent des Vermögens beziehungsweise 10 000 Franken bei einem Vermögen bis 100 000 Franken (Art. 11a Abs. 3 ELG), basierend auf dem Stand des Vermögens per 1. Januar des jeweiligen Jahres. So ist beispielsweise bei einem Vermögen von 150 000 Franken ein Verbrauch von 15 000 Franken zulässig. Beträgt das Vermögen im darauffolgenden Jahr 140 000 Franken, ist für dieses Jahr ein Verbrauch von 14 000 Franken zulässig usw. Die einzelnen Jahresbeträge werden addiert, um den Gesamtwert des zulässigen Verbrauchs zu ermitteln.

Absatz 3

Dieser Absatz bestimmt, welche Bestandteile des Vermögens bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts unberücksichtigt bleiben, und aus welchen Gründen der zulässige Vermögensverbrauch ausnahmsweise überschritten werden darf.

Buchstabe a:

Beim Vermögensverzehr handelt es sich um einen Teil des Vermögens, der bei der EL-Berechnung jährlich als Einnahme angerechnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG). Durch die Anrechnung des Vermögensverzehrs reduziert sich der ausgerichtete EL-Betrag. Um ihren Lebensunterhalt dennoch bestreiten zu können, muss eine EL-beziehende Person ihr Vermögen im Rahmen des angerechneten Vermögensverzehrs verbrauchen. Dieser Verbrauch stellt

16 vgl. u. a. BGE 122 V 394