Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

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Das übrige Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20 Dezember 196827 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Bevor der anwendbare Kürzungssatz verfügt wird, ist demnach zuvor das rechtliche Gehör nach Artikel 29 VwVG zu gewähren.

Absatz 2

Wird der Mangel nicht innert Frist behoben, wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten gekürzt. Dieser Absatz regelt, ab welchem Jahr die Verwaltungskosten gekürzt werden. Es handelt sich um das Folgejahr. Wird beispielsweise im Jahr 2020 der Mangel festgestellt und die Frist zur Behebung läuft im Jahr 2021 unbenutzt ab, so wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten ab dem Jahr 2022 gekürzt.

Absatz 3

Solange der Mangel besteht, wird die Kürzung in den nachfolgenden Jahren fortgesetzt. Sie bleibt solange bestehen, bis die Durchführungsstelle nachgewiesen hat, dass der Mangel behoben ist.

Artikel 54a Absätze 1, 3, 4 Einleitungssatz und 5bis

Absatz 1

Der Begriff «Pauschalbetrag» wird durch «Betrag» ersetzt. Für die Begründung vgl. Erläuterungen zu Artikel 39 Absatz 4.

Absatz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die vorzunehmen ist, weil der Begriff «Departement» bereits in Artikel 26a Absatz 1 ELV eingeführt wird.

Absatz 4 Einleitungssatz

Der Begriff «Pauschalbetrag» wird durch «Betrag» ersetzt. Für die Begründung vgl. Erläuterungen zu Artikel 39 Absatz 4.

Aus redaktionellen Gründen wird zudem im Einleitungssatz von Absatz 4 die Formulierung «der EL-beziehenden Person» durch «der Bezügerin oder des Bezügers» ersetzt. Diese Anpassung betrifft nur den deutschen Text.

Absatz 5bis

Gemäss Artikel 65 Absatz 1 KVG wird die Prämienverbilligung, auf die eine Person Anspruch hat, direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt, bei dem die Person versichert ist. Der Kanton kann den Betrag, der in der EL-Berechnung für die Krankenversicherungsprämie berücksichtigt wird, aus dem Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung nach Artikel 66 KVG finanzieren. Er wird wie die Prämienverbilligung ebenfalls direkt dem Krankenversicherer ausgerichtet (Art. 21a ELG). An dieser Regelung wird grundsätzlich festgehalten.

Mit der EL-Reform wird die Regelung zur Berücksichtigung der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der EL-Berechnung dahingehend angepasst, dass anstelle der Durchschnittsprämie mit Unfalldeckung die tatsächliche Prämie anzurechnen ist, falls diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie (vgl. Erläuterungen zu Art. 16d ELV). Der Vollzug dieser Bestimmung setzt voraus, dass die EL-Stellen die Höhe der tatsächlichen Prämie rechtzeitig kennen, damit sie die EL auf den Beginn des neuen Jahres pünktlich berechnen und den Versicherern den richtigen Betrag auszahlen können.

Zur Durchführung der Prämienverbilligung müssen die Krankenversicherer den Kantonen bereits heute gewisse Daten – wie wesentliche Änderungen im Verhältnis zur versicherten Person – melden und dem Kanton eine Jahresrechnung vorlegen, die unter anderem die Monatsprämien der obligatorischen Krankenversicherung beinhaltet (Art. 106c Abs. 2 und 3 KVV). Diese Bestimmungen werden sinngemäss auch auf die EL angewendet (Art. 54a Abs. 6 ELV).

27 SR 172.021