Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
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90. Tag im Ausland verbracht hat. Dies gilt auch dann, wenn ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten über den Jahreswechsel erfolgt.
Absatz 2
Dieser Absatz regelt die Fälle, in denen sich eine Person in einem Kalenderjahr, in welchem sie die maximal zulässige Aufenthaltsdauer im Ausland von drei Monaten (90 Tagen) bereits voll ausgeschöpft hat, erneut ins Ausland begibt. In diesem Fall werden die EL ab Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz verlässt.
Absatz 3
In den Fällen nach Absatz 1 bleiben die EL für die restliche, in den Fällen nach Absatz 2 für die gesamte Dauer des Auslandaufenthaltes eingestellt. Die Einstellung umfasst auch den Monat, in welchem die Person in die Schweiz zurückkehrt. Diese Regelung unterscheidet sich vom Grundsatz, wonach Personen, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt unterjährig in die Schweiz verlegen, vorbehältlich der Karenzfrist nach Artikel 5 ELG bereits ab dem Monat der Einreise EL beziehen können (Art. 12 Abs. 1 ELG).
Die abweichende Regelung ist nötig um zu gewährleisten, dass eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten im Ausland nicht überschritten werden kann. Wenn die EL in diesen Fällen bereits ab dem Monat der Wiedereinreise in die Schweiz wieder ausgerichtet würden, blieben Auslandaufenthalte nicht nur bis zu drei, sondern bis zu vier Monaten ohne Folgen, d. h. eine Person könnte sich bis zu vier Monate ins Ausland begeben, ohne dass die Ausrichtung der EL unterbrochen würde. Ausserdem könnte sie – nachdem sie in einem Kalenderjahr bereits mehr als 90 Tage im Ausland verbracht hat – im selben Kalenderjahr weitere Auslandaufenthalte von je bis zu einem Monat absolvieren und dabei durchgängig EL beziehen. Dies wird mit der vorliegenden Regelung verhindert.
Absatz 4
Dieser Absatz stellt klar, dass die Tage der Ein- und Ausreise nicht als Auslandaufenthalt gelten.
Artikel 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund
Der bisherige Artikel 1a ELV, welcher die EL-Berechnung bei Ehepaaren regelt, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt, wird zu Artikel 3a ELV.
Die Bestimmung regelt neu die Sistierung und Wiederausrichtung der EL in Fällen, in denen sich eine Person aus einem wichtigen Grund während mehr als einem Jahr im Ausland aufhält.
Absatz 1
Dieser Absatz bestimmt, dass die EL in Fällen, in denen sich eine Person aus einem wichtigen Grund während mehr als einem Jahr im Ausland aufhält, auf das Ende des Monats eingestellt werden, in welchem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
Absatz 2
Gemäss diesem Absatz werden die EL ab dem Monat wieder ausgerichtet, ab dem die Person in die Schweiz zurückkehrt. Es gelten somit dieselben Regeln wie bei Personen, die ihren Wohnsitz unterjährig in die Schweiz verlegen und – vorbehältlich einer zu erfüllenden Karenzfrist – ebenfalls ab dem Monat der Einreise einen EL-Anspruch geltend machen können.
Absatz 3
Dieser Absatz stellt klar, dass die Tage der Ein- und Ausreise nicht als Auslandaufenthalt gelten.