Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
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Absatz 4
Dieser Absatz definiert abschliessend die wichtigen Gründe, aus denen sich eine Person bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten kann, ohne dass es zu einer Sistierung der EL kommt. Als wichtige Gründe gelten:
– Ausbildungen, die einen Auslandaufenthalt unentbehrlich machen. Unentbehrlich ist der
Auslandaufenthalt dann, wenn die Ausbildung ohne ihn nicht ordnungsgemäss abgeschlossen werden kann, wie beispielsweise bei einem Sprachstudium. Die Ausbildung muss ausserdem den Ausbildungsbegriff im Sinne von Artikel 49bisder Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erfüllen.
– Die Pflege von schwer erkrankten Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwis-
tern, Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkindern. Dieser Personenkreis deckt sich mit demjenigen, der gemäss Artikel 29septiesdes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV auslösen kann.
– Eine Krankheit oder ein Unfall der EL-beziehenden Person, wenn die Rückkehr in die
Schweiz dadurch unmöglich wird.
– Die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt. Darunter fallen alle
Ereignisse, über welche die EL-beziehende Person keine Kontrolle hat, beispielsweise die verzögerte Rückkehr in die Schweiz aufgrund kriegerischer Ereignisse oder einer Naturkatastrophe.
Artikel 1b Unterbruch der Karenzfrist
Der bisherige Artikel 1b ELV, welcher die Anrechnung der Einnahmen bei Ehepaaren regelt, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt, wird zu Artikel 4 ELV.
Gemäss dem neuen Artikel 5 Absatz 5 ELG wird die Karenzfrist unterbrochen, wenn sich eine Person ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). Mit dem neuen Artikel 4 Absatz 4 ELG sieht das Gesetz für den Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes eine analoge Regelung vor. Die Gründe, aus denen sich eine Person bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten darf, sind für beide Fälle dieselben. Die vorliegende Bestimmung verweist deshalb auf die Regelungen zum Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Artikel 1a Absatz 4 ELV.
Artikel 2 Vermögen
Mit der EL-Reform wird eine neue Anspruchsvoraussetzung für den EL-Bezug eingeführt. Nach dem neuen Recht können alleinstehende Personen, deren Reinvermögen 100 000 Franken übersteigt und Ehepaare, deren Reinvermögen mehr als 200 000 Franken beträgt, keinen EL-Anspruch geltend machen. Dasselbe gilt für Waisen mit mehr als 50 000 Franken Reinvermögen (Art. 9a Abs. 1 ELG).
Die Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug müssen für den gesamten Zeitraum der Leistungszusprache – aber nur für diesen Zeitraum – vollständig erfüllt sein. Die vorliegende Bestimmung konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf das Vermögen: Für die Frage, ob die vermögensmässigen Voraussetzungen für den EL-Anspruch erfüllt sind, ist das Vermögen am ersten Tag des Monats massgebend, ab dem die Leistung beansprucht wird.
Der EL-Anspruch besteht nur, solange alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist möglich, dass das Vermögen einer EL-beziehenden Person, das ursprünglich unter der zulässigen Schwelle lag, aufgrund einer Erbschaft oder eines anderen Ereignisses einen Zuwachs erfährt