Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

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18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)25 für die Prämienverbilligung ausbezahlt, verwenden.

Das Parlament hat entschieden, dass die Krankenversicherungsprämien weiterhin als anerkannte Ausgabe gelten. Es wird ein Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion angerechnet. Ist jedoch die tatsächliche Prämie tiefer als die Durchschnittsprämie, wird nur die tatsächliche Prämie in der EL-Berechnung berücksichtigt. Zur Präzisierung wird daher der bisherige Begriff «Pauschalbetrag» durch «Betrag» ersetzt. An diesem Betrag beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen ebenfalls nicht.

Artikel 42 Rückerstattung

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die vorzunehmen ist, um das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199026 (SuG) korrekt einzuführen. Zum besseren Verständnis wird in der Bestimmung selbst noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich um die Beiträge an die jährlichen Ergänzungsleistungen handelt.

Artikel 42d Rückerstattung

Artikel 24 Absatz 2 ELG sieht neu eine eigene Bestimmung zur Kürzung der Verwaltungskosten bei Mängeln in der Durchführung vor. Im Rahmen der EL ist Artikel 28 Absatz 2 SuG deshalb künftig auf den Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten nicht mehr anwendbar. Der Verweis auf das SuG wird deshalb dahingehend korrigiert, dass er nur noch auf Absatz 1 der Bestimmung verweist. Ausserdem wird zum besseren Verständnis in der Bestimmung selbst noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich um die Beiträge an die Verwaltungskosten handelt.

Art. 42e Höchstsatz der Kürzung

Der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten hängt von der Anzahl betroffener Fälle ab. Die Spannbreite reichte im Jahr 2018 von 70 770 Franken (Kanton Appenzell I.Rh.) bis 3 582 650 Franken (Kanton Zürich). Angesichts dieser grossen Unterschiede kann nicht eine betragsmässige Höchstgrenze bei der Kürzung vorgesehen werden. Es ist sachgerecht, die Kürzung in einem Prozentsatz festzulegen. Gemäss der vorliegenden Bestimmung darf dieser höchstens 30 Prozent betragen.

Art. 42f Verfahren

Absatz 1

Die Beteiligung des Bundes an die Verwaltungskosten kann dann gekürzt werden, wenn die Vorschriften des Bundesgesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen wiederholt – das bedeutet mindestens zwei Mal – nicht beachtet werden. Um feststellen zu können, ob eine derartige Nichtbeachtung vorliegt, können Auswertungen aus dem EL-Informationssystem verwendet werden. Zusätzlich kann auch ein Reporting eingeführt werden, um Informationen, welche im EL-Informationssystem nicht enthalten sind, zu erheben.

Stellt das Bundesamt eine wiederholte Nichtbeachtung von Vorschriften fest, wird der Durchführungsstelle vor einer Kürzung die Möglichkeit gegeben, den entsprechenden Mangel zu beheben.

25 SR 832.10

26 SR 616.1