Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

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Absatz 4

Dieser Absatz regelt die gesonderte Berechnung der jährlichen EL von Ehepaaren, bei denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Die Buchstaben a bis c nennen diejenigen Einnahmen, die bereits nach bisherigen Recht von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind. In Buchstabe c wurde der Begriff «Eigenmietwert» durch den Begriff «Mietwert» ersetzt. Grund für diese Anpassung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Mietwert für die EL-Berechnung zwar nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten ist, eine im kantonalen Recht allfällig vorgesehene Kürzung wegen Selbstnutzung jedoch ausser Acht zu lassen ist.5

Aufgrund des neuen Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b ELG wird der Vermögensverzehr im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr hälftig geteilt (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 1 ELV). Er wird deshalb im neuen Buchstaben d als weitere Ausnahme von der Zusammenrechnung und der hälftigen Aufteilung der Einnahmen aufgeführt.

Absatz 5

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Artikel 1b Absatz 5 ELV.

Artikel 5 und 6

Als Folge des Einschubs der neuen Artikel 1–2 ELV müssen die bisherigen Artikel 1c und 4 ELV in Artikel 5 und 6 ELV umbenannt werden.

Artikel 8 Absatz 2

Bei der Berechnung der jährlichen EL wird die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Nach dem bisherigen Recht wurde in allen Fällen ein Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion berücksichtigt. Ab dem Inkrafttreten der EL-Reform wird grundsätzlich die tatsächliche Prämie angerechnet, höchstens jedoch die Durchschnittsprämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Der Betrag für die Krankenversicherungsprämie ist folglich Bestandteil der jährlichen EL nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG. Er unterscheidet sich jedoch in zwei Punkten vom übrigen EL-Betrag:

– Der Betrag für die Krankenversicherungsprämie wird nicht an die EL-beziehende Person,

sondern direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt (Art. 21a ELG).

– Im Gegensatz zu den übrigen EL müssen die Kantone den Betrag alleine, d. h. ohne Betei-

ligung des Bundes, finanzieren. Die Kantone verwenden dafür üblicherweise Prämienverbilligungsmittel.

Aus diesem Grund sind einige Kantone dazu übergegangen, den Betrag für die Krankenversicherungsprämie im Berechnungsblatt zur EL-Verfügung nicht mehr als Teil des jährlichen EL-Betrages aufzuführen, sondern ihn separat auszuweisen.

Gemäss dem geltenden Recht fallen Kinder, deren Einnahmen die Ausgaben übersteigen, bei der EL-Berechnung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Bei der vorliegenden Bestimmung, wonach für die Feststellung, ob ein Kind ausser Betracht fällt oder nicht, für jedes Kind, auf welches dies zutreffen könnte, eine eigene Berechnung zu machen ist, in welcher die Ausgaben und Einnahmen einander gegenübergestellt werden, handelt es sich ebenfalls um geltendes Recht. Die Bestimmung wird lediglich dahingehend präzisiert, dass der Betrag zwingend als Ausgabe zu berücksichtigen ist, da die Vergleichsrechnung sonst zu falschen Ergebnissen führt. Diese Präzisierung dient lediglich der Klarstellung und stellt keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht dar.

5 BGE 138 V 9