Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

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Botschaft zur EL-Reform20. Artikel 26 ELV regelt neu die Kriterien für die Einteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen.

Seit der Erarbeitung der Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 201421 zur Anpassung der EL-Mietzinsmaxima hat das Bundesamt für Statistik eine neue Methode entwickelt, um die aktuellen urbanen Strukturen der Schweiz abzubilden.22 Das hat zur Folge, dass die in der Botschaft23 auf Seite 863 erläuterte Zuordnung an die neue Grundlage angepasst werden muss (Art. 10 Abs. 1quaterELG). Daher wurden die räumlichen Typologien bezüglich der Eignung für die Einteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen (Grosszentren, Stadt, Land) neu geprüft. Die Region 1, welche die Grosszentren umfasst, bleibt unverändert.

Absatz 1

Dieser Absatz legt die Grundlage der Region 1 fest. Sie basiert auf der der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen), Kategorie 111 «Kernstadt einer grossen Agglomeration», welche die fünf Grosszentren Bern, Basel, Zürich, Lausanne und Genf umfasst.24

Absatz 2

Dieser Absatz legt die Grundlage der Regionen 2 und 3 fest. Für sie gilt die Stadt/Land-Typologie 2012. Sie zieht verhältnismässig wenige Verschiebungen von Gemeinden nach sich. Verschiebungen von Gemeinden vom Land zur Stadt entsprechen der fortschreitenden Verstädterung und bilden diese ab.

Die Stadt-/Landtypolgie 2012 ist unterteilt in drei Kategorien: städtisch, intermediär und ländlich. Für die Einteilung der Gemeinden in die zwei Regionen wurden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär» der Region 2 zugeteilt (ausgenommen die fünf Grosszentren). Die Gemeinden der Kategorie «ländlich» werden der Region 3 zugewiesen. Diese Typologie bietet sich an, weil «ländliche Zentrumsgemeinden» der Region 2 zugeteilt werden. Sie weisen in der Regel eine höhere Bevölkerungsdichte und damit auch höhere Mietpreise für Wohnungen auf. «Periurbane Gemeinden geringer Dichte» werden hingegen dem Land zugeteilt. Dies ist für eine Einteilung, bei welcher die Höhe der Mietpreise ausschlaggebend ist, sinnvoll, weil davon auszugehen ist, dass damit der Höhe der Mietpreise besser Rechnung getragen wird.

Diese Einteilung führt zu einer Verschiebung von Gemeinden zwischen den Regionen 2 und 3. 125 Gemeinden, welche auf der Grundlage für die Botschaft der Region 2 zugeteilt waren, werden nun in die Region 3 verschoben – also von Stadt zu Land. 314 Gemeinden wechseln neu von der Region 3 (Land) in die Region 2 (Stadt). Dies entspricht der fortschreitenden Verstädterung in der Schweiz und führt zu geringen Mehrkosten.

Gemeindefusionen und allfällige daraus resultierende Wechsel von einer Region in eine andere hat das Bundesamt für Sozialversicherungen beim Bundesamt für Statistik in Erfahrung zu bringen. Das BFS führt eine Liste über die Gemeindefusionen. Die Raumgliederung wird ca. alle 10 Jahre revidiert.

Die revidierte Raumgliederung führt dazu, dass für 10 Prozent mehr EL-beziehende Personen die Höchstbeträge der Region 2 gelten. Sie wurden von der Region 3 in die Region 2 verschoben und erfahren eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Einteilung. Diese Einteilung erhöht den Grad der Abdeckung gemäss der Botschaft von 85,1 Prozent um 0,5 Prozentpunkte auf 85,6 Prozent.

20 BBl 2016 7465, hier 7534

21 BBl 2015 849

22 Raum mit städtischem Charakter 2012, Erläuterungsbericht, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2014

23 BBl I 863

24 Gemeindetypologie und Stadt/Land-Typologie 2012, Erläuterungsbericht, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2017, S. 5, www.bfs.admin.ch>home>statistiken>querschnittsthemen>räumliche-analysen