Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
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Artikel 21c Auszahlung bei Personen in einem Heim oder Spital
Gemäss dem geltenden Recht ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a ELG). Mit dem neuen Artikel 21a Absatz 3 ELG können die EL-Beträge, welche für die Deckung der Tagestaxe bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt ausgerichtet werden, dem Leistungserbringer abgetreten und diesem ebenfalls direkt ausbezahlt werden.
Die vorliegende Bestimmung regelt die Reihenfolge, in der die Auszahlung des EL-Betrages in diesen Fällen zu erfolgen hat. Bis zur Höhe des Betrages für die Krankenversicherungsprämie werden die EL auch weiterhin dem Krankenversicherer ausgerichtet (Bst. a). Die restlichen EL werden bis zur Höhe des Betrages für persönliche Auslagen an die EL-beziehende Person ausbezahlt (Bst. b) und danach bis zur Höhe der in der EL-Berechnung berücksichtigten Tagestaxe an den Leistungserbringer (Bst. c). Dadurch ist sichergestellt, dass der Betrag für persönliche Auslagen, der in der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannt wird, der EL-beziehenden Person auch tatsächlich zukommt. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der ausgerichtete EL-Betrag nicht oder nur geringfügig höher ist als die Krankenversicherungsprämie. In dieser Konstellation wird – wie bisher – entweder gar kein oder nur ein geringer Restbetrag an die EL-beziehende Person ausbezahlt, und es findet keine Direktauszahlung an das Heim oder das Spital statt.
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass nach der Auszahlung der Tagestaxe an den Leistungserbringer ein Restbetrag verbleibt. Dies kann sich ergeben, wenn in der EL-Berechnung noch weitere Ausgaben berücksichtigt werden (z. B. Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten für Liegenschaften oder familienrechtliche Unterhaltsbeiträge) und die EL-beziehende Person nebst den EL kaum andere Einnahmen hat. Der Restbetrag wird an die ELbeziehende Person ausbezahlt (Bst. d).
Ab dem Inkrafttreten der EL-Reform wird in der EL-Berechnung nur noch die Tagestaxe für jene Tage berücksichtigt, die vom Heim oder Spital auch tatsächlich in Rechnung gestellt werden (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG). Da die EL jeweils zu Beginn des Monats ausbezahlt werden, für den sie geschuldet sind (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200018 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i. V. m. Art. 21 Abs. 4 ELG und Art. 72 AHVV), ist davon auszugehen, dass es für den Monat, in dem eine EL-beziehende Person im Heim stirbt, vermehrt zu Rückforderungen des EL-Betrages für die Heimtaxe kommen wird. In Fällen, in denen dieser Betrag direkt an ein Heim oder Spital ausgerichtet wird, ist auch die Rückforderung bei diesem geltend zu machen. Ein Erlass der Rückforderung ist in diesen Fällen nicht möglich, da sich ein Heim oder Spital – im Gegensatz zu einer ELbeziehenden Person – nicht auf die grosse Härte nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG und Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 200219 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) berufen kann.
Artikel 22 Absatz 5
Gemäss dem neuen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i ELG ist die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend EL ausgerichtet werden, als Einnahme anzurechnen. Damit wird verhindert, dass die Kosten für die Krankenversicherungsprämie für den Zeitraum der EL-Nachzahlung doppelt bezahlt werden. Die Anrechnung als Einnahme hat zur Folge, dass es die Verrechnungsmöglichkeit nach Artikel 22 Absatz 5 ELV nicht mehr braucht. Der Absatz kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Artikel 26 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen
Die bisherige Regelung von Artikel 26 ELV zur EL-Mindesthöhe wird angepasst und in Artikel 9 Absatz 1 ELG verschoben. Zu den materiellen Auswirkungen vgl. die Erläuterungen in der
18 SR 830.1
19 SR 830.11