Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Abdeckung in den drei Regionen aufgrund der revidierten Raumgliederung:
Anzahl Fälle Abdeckung in %
Region 1 35 817 86,7
Region 2 138 710 85,4
Region 3 19 930 85,0
Total 194 457 85,6
Artikel 26a Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge
Gemäss dem neuen Artikel 10 Absatz 1quinquiesELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge für den Mietzins in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Einem Antrag auf Senkung wird jedoch nur entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der EL-beziehenden Personen durch die Höchstbeträge gedeckt ist.
Die Erfüllung dieser Voraussetzung überprüft das Bundesamt für Sozialversicherungen. Damit die Voraussetzung geprüft werden kann, muss die Gemeinde bekannt sein. Kann der Kanton die Erfüllung der Voraussetzung nicht zusammen mit dem Antrag belegen, so hat er darzulegen, weshalb er eine Senkung der Höchstbeträge in der jeweiligen Gemeinde beantragt. Eine einfache Begründung hat auch mit dem Antrag auf eine Erhöhung zu erfolgen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen, damit ausreichend Zeit für dessen Beurteilung zur Verfügung steht.
Das EDI legt den Umfang der Senkung oder Erhöhung des Mietzinshöchstbetrages der betroffenen Gemeinden in einer Departementsverordnung fest.
Artikel 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen
Die bisherige Regelung von Artikel 27 ELV zur Verrechnung von EL-Rückforderungen wird in den neuen Artikel 20 Absatz 2 ELG verschoben. Artikel 27 ELV hat neu die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen zum Inhalt. Der neue Artikel 16a ELG sieht vor, dass rechtmässig bezogene Leistungen aus dem Nachlass der verstorbenen Bezügerin oder des verstorbenen Bezügers zurückzuerstatten sind. Die vorliegende Bestimmung regelt die Frist zur Rückerstattung.
Absatz 1
Dieser Absatz regelt die Frist zur Rückerstattung im Normalfall. Nach dem Tod der EL-beziehenden Person oder des überlebenden Ehegatten hat die Rückerstattung durch die Erben zu erfolgen. Unter Umständen sind gewisse Abklärungen – beispielsweise zu Forderungen, die vorgängig beglichen werden müssen – erforderlich, bevor die Rückerstattung erfolgen kann. Die Bestimmung sieht deshalb vor, dass den Erben eine Frist von drei Monaten für die Rückerstattung eingeräumt wird. Diese Frist beginnt ab dem Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Rückerstattungsverfügung zu laufen.
Absatz 2
Dieser Absatz regelt die Frist zur Rückerstattung für Fälle, in denen die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften aus dem Nachlass der verstorbenen Bezügerin oder des verstorbenen Bezügers notwendig macht. Dieser Verkauf nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Der EL-beziehenden Person bzw. den Erben wird deshalb eine Frist von einem Jahr zur Rückerstattung eingeräumt. Falls die Liegenschaft vor dieser Frist verkauft wird, hat die Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung zu erfolgen.