Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

und im Ergebnis die Schwelle überschreitet. Dies hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht mehr alle Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug erfüllt. Der EL-Anspruch erlischt somit am Ende des Monats, in welchem das Vermögen die zulässige Schwelle überschreitet. Diese Konsequenz ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 3 ELG und bedarf keiner weiteren Präzisierung auf Verordnungsebene.

Artikel 3 und 3a

Als Folge des Einschubs der neuen Artikel 1–2 ELV müssen die bisherigen Artikel 1 und 1a in Artikel 3 und 3a ELV umbenannt werden. Aus demselben Grund müssen die Verweise in Artikel 3a angepasst werden.

Artikel 4 Anrechenbare Einnahmen

Der bisherige Artikel 4 ELV, welcher die EL-Berechnung von Hinterlassenen regelt, wird zu Artikel 6 ELV. Artikel 4 ELV hat neu die Anrechnung der Einnahmen von Ehepaaren, bei denen mindestens einer der Ehegatten im Heim lebt, zum Inhalt. Diese Thematik war bisher in Artikel 1b ELV geregelt.

Absatz 1

Dieser Absatz entspricht im Grundsatz dem bisherigen Artikel 1b Absatz 1 ELV. In Abweichung vom bisherigen Recht sieht der neue Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b ELG jedoch vor, dass der Vermögensverzehr bei Ehepaaren, bei denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt, nicht mehr hälftig geteilt wird. Die Klammerbemerkung "(einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG)" des bisherigen Artikel 1b Absatz 1 ELV wird deshalb gestrichen.

Absatz 2

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Artikel 1b Absatz 2 ELV.

Absatz 3

Diese Bestimmung regelt die Höhe des Vermögensverzehrs bei Ehepaaren, bei denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsätzlich beträgt der Vermögensverzehr 1/15, bei Altersrentnerinnen und -rentnern 1/10 desjenigen Reinvermögens, welches einen bestimmten Freibetrag übersteigt (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG). Artikel 11 Absatz 2 ELG erlaubt es den Kantonen, von diesem Grundsatz abzuweichen und den Vermögensverzehr für Personen, die im Heim oder Spital leben, auf höchstens 1/5 zu erhöhen.

Die bisherige Regelung in Artikel 1b Absatz 3 ELV sah von dieser kantonalen Regelungskompetenz eine Ausnahme vor und besagte, dass bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte zu Hause und der andere im Heim oder Spital lebt, keine vom erwähnten Grundsatz abweichende kantonale Regelung zulässig ist. Der Vermögensverzehr für den im Heim oder Spital lebenden Ehegatten betrug in diesen Konstellationen zwingend 1/15 bzw. 1/10. Diese Ausnahmeregel bewirkte eine Privilegierung derjenigen Ehepaare, bei denen ein Ehegatte im Heim und der andere zu Hause lebt. Dadurch, dass für beide dieser Ehegatten der tiefe Vermögensverzehr von 1/15 bzw. 1/10 anwendbar war, konnte der im Heim lebende Ehegatte im Vergleich zu alleinstehenden Personen im Heim und im Vergleich zu Ehepaaren, bei denen beide Ehegatten im Heim leben, bei gleich viel Vermögen einen höheren EL-Anspruch geltend machen.

Im Rahmen der Vernehmlassung zur EL-Reform wurde angeregt, die Privilegierung in Artikel 1b Absatz 3 ELV zu beseitigen. Diesem Anliegen wird mit der Neuformulierung von Artikel 4 Absatz 3 ELV nachgekommen. Die Kantone sind demnach befugt, den Vermögensverzehr für Personen, die im Heim oder Spital leben, künftig in allen Konstellationen (alleinstehend im Heim/Spital, verheiratet und der andere Ehegatte lebt zu Hause, verheiratet und beide Ehegatten im Heim/Spital) auf maximal 1/5 zu erhöhen. Für den zu Hause lebenden Ehegatten darf der Vermögensverzehr nicht erhöht werden.