Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
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Mit dem neuen Absatz 5biswird die Meldepflicht der Krankenversicherer dahingehend erweitert, dass diese den Kantonen die Prämien der Personen, deren Prämien verbilligt werden – wozu auch die EL-beziehenden Personen gehören – nicht nur im Rahmen der Jahresrechnung, sondern bereits am Ende des Vorjahres bekanntgeben müssen. Damit können die Kantone die EL-beziehenden Personen und ihre Prämien herausfiltern.
Die KVV verpflichtet die Kantone, eine Stelle zu bestimmen, welche die Daten mit den Versicherern nach Artikel 65 Absatz 2 KVG austauscht (Art. 106b Abs. 1 KVV). Damit wurde sichergestellt, dass die Versicherer ihre Daten nur mit einer Stelle austauschen müssen, auch wenn unterschiedliche kantonale Stellen die Prämien verbilligen und die EL ausrichten. Auch bei der erweiterten Meldepflicht müssen die Versicherer ihre Daten nur dieser Stelle melden.
Die Versicherten können die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich bis Ende November auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Damit möglichst viele Wechsel erfasst sind, den EL-Stellen aber genügend Zeit bleibt, um die neue EL zu berechnen, wird die Frist auf den 5. Dezember gelegt.
3.2 Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Artikel 1 Absatz 2
Der neu geschaffene Artikel 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergänzt die bisherigen Möglichkeiten der freiwilligen Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge mit einer spezifischen Möglichkeit für Personen, die relativ kurz vor dem Rentenalter die Stelle verlieren. Auch Personen, die von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen, sind von der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen auszunehmen, solange sie mindestens im gleichen Umfang versichert sind, wie gemäss dieser Verordnung. Die bestehende Regelung wird daher mit einem Verweis auf den neuen Artikel 47a BVG ergänzt.
4 Finanzielle Auswirkungen
Im Rahmen der EL-Reform hat das Parlament verschiedene Massnahmen beschlossen, mit denen sich das EL-System im Jahr 2030 um insgesamt 453 Millionen Franken entlasten lässt. Gleichzeitig führt die Anpassung der EL-Mietzinsmaxima zu Mehrausgaben von 201 Millionen Franken. Zusätzlich dazu wird das Prämienverbilligungssystem der Kantone um 161 Millionen Franken entlastet.
Die Verordnungsanpassungen haben dagegen nur geringe finanzielle Auswirkungen. Durch die Neueinteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen anhand der revidierten Raumgliederung (vgl. Erläuterungen zu Art. 26 ELV) erhöhen sich die Kosten, welche für die EL durch die Erhöhung der Mietzinsmaxima entstehen, bezogen auf das Jahr 2030 um knapp 6 Millionen Franken. Die Anpassung der Nebenkostenpauschale für Personen mit Wohneigentum und der Heizkostenpauschale für Personen, die ihre Mietwohnung auf eigene Kosten beheizen müssen, führt ebenfalls zu Mehrausgaben von 6 Millionen Franken. Von den insgesamt 12 Millionen Franken Mehrkosten entfallen 8 Millionen auf den Bund und 4 Millionen auf die Kantone.
Mit den Verordnungsanpassungen liegen die Minderausgaben, die mit der EL-Reform im Jahr 2030 insgesamt erzielt werden, bei 401 Millionen Franken29. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der EL-Reform einschliesslich der Verordnungsänderungen:
28 SR 831.40
29 Einschliesslich der Massnahmen, welche das IPV-System der Kantone betreffen.