Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

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Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, können keinen eigenen EL-Anspruch geltend machen. Sie werden jedoch mit ihren Ausgaben und Einnahmen in der EL-Berechnung des rentenbeziehenden Elternteils berücksichtigt. Kinder, deren Einnahmen die Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG), nicht jedoch bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Auf Gesetzes- und Verordnungsebene existierten bisher jedoch keine Berechnungsvorschriften für diese Konstellation. In Anlehnung an Artikel 14 Absatz 6 ELG regelt die vorliegende Bestimmung, dass die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten sind, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.

Artikel 21 Bearbeitungsdauer

Personen, die einen Antrag auf EL stellen, verfügen über knappe finanzielle Ressourcen. Wird ihrem Antrag nicht innerhalb einer angepassten Frist entsprochen, müssen sie auf die Sozialhilfe zurückgreifen. Dies sollte möglichst vermieden werden. 90 Tage sind für Personen mit knappen Ressourcen eine vergleichsweise lange Zeit, gleichzeitig muss aber auch den EL-Durchführungsstellen ausreichend Zeit gewährt werden, um die EL zu berechnen. 90 Tage liegen etwas über der von einigen Durchführungsstellen angegebenen durchschnittlichen Bearbeitungsdauer (70 Tage)17, so dass es sich dabei um eine umsetzbare Vorgabe handelt.

Diese Frist gilt für Fälle, bei welchen die versicherte Person alle notwendigen Daten eingereicht hat und ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Fehlen Daten für die Berechnung der EL und hat die versicherte Person das ihr Zumutbare getan, um diese zu erhalten (z.B. Angaben über eine ausländische Rente; ausländischer Grundbuchauszug) – also ihre Mitwirkungspflicht erfüllt -, so ist eine provisorische EL auszuzahlen, sofern ein Anspruch nachgewiesen erscheint.

Aufgrund der vorliegenden Bestimmung muss das EL-Informationssystem nach Artikel 26b ELG künftig auch Angaben über die Fallbearbeitungsdauer enthalten.

Artikel 21a Rundung der Auszahlungsbeträge

Der bisherige Artikel 21a ELV, welcher die Auszahlung der EL bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch zum Inhalt hat, wird neu zu Artikel 21b ELV. Artikel 21a hat neu die Rundung des EL-Betrages zum Inhalt, welche bisher in Artikel 26b geregelt war.

Der Grundsatz, wonach die Monatsbeträge der jährlichen EL auf den nächsten Franken aufzurunden sind, entspricht dem bisherigen Recht und wird beibehalten. Gestrichen wird dagegen die Regelung, wonach kleine EL-Beträge mindestens auf 10 Franken aufzurunden sind. Gemäss dem neuen Artikel 9 Absatz 1 ELG entspricht die jährliche EL mindestens dem höheren der folgenden Beträge:

– der höchsten Prämienverbilligung für Personen ohne Anspruch auf EL oder Sozialhilfe

(Bst. a)

– 60 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämien-

region (Bst. b)

Aufgrund dieser Regelung kommt die EL-Mindesthöhe bei allen EL-Beziehenden deutlich über 10 Franken pro Monat zu liegen. Die Regelung zur Aufrundung der jährlichen EL auf diesen Betrag kann deshalb aufgehoben werden.

Artikel 21b Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch

Aufgrund der Verschiebung des bisherigen Artikel 26b muss der bisherige Artikel 21a in 21b umbenannt werden.

17 Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle «Prüfung der Durchführungsstellen von Ergänzungsleistungen» vom 9. Mai 2018, S. 24