Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
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indiziert sein (Bst. b). Trotz der Indikation der Fremdbetreuung handelt es sich hier um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es grundsätzlich zulässt, dass das Kind bei den Eltern lebt. Es ist aber für das Kind und die Eltern entlastend, wenn das Kind während einer bestimmten Zeit fremdbetreut wird. Die Indikation der Fremdbetreuung kann sich aus der Invalidität ergeben. Gibt die Invalidität allein zu wenig Aufschluss über die Betreuungsmöglichkeit der Eltern, ist ergänzend ein Arztzeugnis einzuholen. Dieses soll den Umfang der Fremdbetreuung festlegen und die entsprechende Notwendigkeit bestätigen.
Die Notwendigkeit der Kinderbetreuung kann sich auch aus einer Kombination von Erwerbstätigkeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung der Eltern ergeben. Die Situation ist in jedem Fall mittels Arbeitsvertrag und Invalidität/Arztzeugnis beider Elternteile darzulegen. Sorgen beide Eltern für das Kind, muss wiederum eine Überlappung vorliegen, die die Kinderbetreuung durch die Eltern im ärztlich festgestellten Umfang verhindert.
Artikel 17a Ermittlung des Reinvermögens
Diese Bestimmung regelt, wie das für die EL-Berechnung massgebende Reinvermögen zu ermitteln ist. Sie ist notwendig, weil Hypothekarschulden nicht mehr wie bisher vom Gesamtvermögen, sondern nur noch vom Wert der Liegenschaft in Abzug gebracht werden können14.
Absatz 1
Dieser Absatz regelt den Grundsatz für die Ermittlung des Reinvermögens (Nettovermögen). Er entspricht dem bisherigen Recht. Demnach werden vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen. Vorbehalten bleiben die besonderen Regeln für die Abzugsfähigkeit von Hypothekarschulden (Absätze 2 und 3).
Absatz 2
Dieser Absatz regelt die Berücksichtigung von Hypothekarschulden und stellt klar, dass diese nur vom Liegenschaftswert nach Artikel 17 Absatz 1 ELV (selbstbewohnte Liegenschaften) oder Artikel 17 Absatz 4 bzw. 6 ELV (nicht selbstbewohnte Liegenschaften) – und nicht mehr wie bisher vom gesamten Bruttovermögen – in Abzug gebracht werden können. Sind die Hypothekarschulden im Einzelfall höher als der Liegenschaftswert, so werden die überschiessenden Hypothekarschulden bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht weiter berücksichtigt; sie schmälern das übrige Vermögen nicht.
Absatz 3
Dieser Absatz regelt die Abzugsfähigkeit von Hypothekarschulden, wenn vom Liegenschaftswert zugleich ein Freibetrag für selbstbewohntes Wohneigentum abgezogen wird (Art. 11 Abs. 1 Bst. c zweiter Teilsatz ELG bzw. Art. 11 Abs. 1bisELG). Demnach wird vom Liegenschaftswert zuerst der Freibetrag für selbstbewohntes Wohneigentum abgezogen (Bst. a). Die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden können anschliessend noch soweit abgezogen werden, als sie den verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen (Bst. b). Das Ergebnis dieser Liegenschaftsrechnung (Positivsaldo oder Null) wird zum übrigen Vermögen hinzugerechnet.
Diese Präzisierung auf Verordnungsstufe ist nötig, um Unsicherheiten in der Praxis zu klären und zu verhindern, dass die – in der EL-Berechnung mit einem zusätzlichen Freibetrag privilegierten – selbstbewohnten Liegenschaften das übrige Vermögen schmälern15.
Artikel 17b Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
Mit dem neuen Artikel 11a Absatz 3 ELG wird der Begriff des Vermögensverzichts auf Fälle ausgedehnt, in denen eine Person einen grossen Teil ihres Vermögens innerhalb kurzer Zeit
14 vgl. Botschaft zur EL-Reform, BBl 2016 7265, hier 7497 f. und 7535
15 vgl. Botschaft zur EL-Reform, BBl 2016 7465, hier 7497ff.