Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten

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folglich keinen Vermögensverzicht dar. Vermögensreduktionen bis zur Höhe des Vermögensverzehrs sind deshalb bei der Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts ausser Acht zu lassen und müssen durch die EL-beziehende Person nicht gerechtfertigt werden. Vorbehalten bleiben die Fälle nach Artikel 17b Buchstabe b ELV.

Buchstabe b:

Wie Artikel 11a Absatz 3 ELG festhält, definiert der Bundesrat die wichtigen Gründe, bei denen der zulässige Vermögensverbrauch überschritten werden darf. In diesem Buchstaben werden die wichtigen Gründe abschliessend aufgezählt.

Ziff. 1–5: bezeichnen die Ausgaben, die unter die wichtigen Gründe fallen und eine Überschreitung der zulässigen Vermögensschwelle rechtfertigen. Die versicherte Person muss belegen, dass diese Mehrausgaben auf einen dieser Gründe zurückzuführen sind.

Ziff. 6: Für die Jahre vor dem EL-Bezug stellen auch die laufenden Ausgaben für den Lebensunterhalt einer Person einen wichtigen Grund dar. So kann beispielsweise ein Stellenverlust oder ein niedrigerer Beschäftigungsgrad die Person zwingen, ihre Ersparnisse zur Deckung ihrer laufenden Ausgaben zu verwenden. In diesem Fall muss der Nachweis nicht absolut, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Insbesondere ist dabei auch den individuellen Verhältnissen – sprich dem jeweiligen Lebensstandard – einer Person Rechnung zu tragen.

Buchstabe c:

Unfreiwillige Vermögensverluste bleiben für die Ermittlung der Höhe des Verzichts ebenfalls unberücksichtigt. Im Gegensatz zu den Fällen nach Buchstabe b kann die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kreditausfällen nur schwer belegen lassen.

Buchstabe d:

Geldleistungen, die eine Person als Opfer einer Persönlichkeitsverletzung, einer Straftat oder einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme erhalten hat, sollen von dieser Person nach ihrem Gutdünken verwendet werden dürfen. Sofern sie das Geld für eigene Zwecke verwendet und dafür eine angemessene Gegenleistung erhält, soll sie nicht befürchten müssen, dass der Verbrauch dieses Geldes zu einer Kürzung ihrer EL führt.

Der vorliegende Buchstabe sieht deshalb vor, dass Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögensverzichts unberücksichtigt bleiben.

Artikel 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 17a ELV. Der angepasste Absatz 1 präzisiert, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, sowohl Vermögensverzichte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung nach Artikel 11a Absatz 2 ELG wie auch Vermögensverzichte aufgrund eines übermässigen Vermögensverbrauchs nach Artikel 11a Absatz 3 ELG umfasst.

Artikel 19 Krankheits- und Behinderunskosten von Kindern, die ausser Rech-

nung bleiben

Personen, deren anrechenbare Einnahmen höher sind als die anerkannten Ausgaben, haben keinen Anspruch auf jährliche EL. Gemäss Artikel 14 Absatz 6 ELG haben sie jedoch Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.