Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 22 Seiten
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Der Verzicht muss freiwillig erfolgen. Ausgenommen sind demnach Fälle, in denen die berechtigte Person ihr Wohnrecht (nicht jedoch die Nutzniessung) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
Absatz 2
Der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehat, übernommen wurden, namentlich die Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten. Im Falle eines Wohnrechts werden die Hypothekarzinsen üblicherweise durch den Eigentümer der Liegenschaft getragen. Es kann jedoch eine abweichende vertragliche Regelung bestehen, die bei der Ermittlung des Jahreswertes ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung oder das Wohnrecht bereits EL ausgerichtet, wird in der EL-Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert angerechnet.
Artikel 16a Absatz 3
Bei EL-beziehenden Personen, die in einer selbstbewohnten Liegenschaft leben, wird in der EL-Berechnung als Teil der Wohnkosten eine Pauschale für Nebenkosten als Ausgabe anerkannt. Diese Nebenkosten setzen sich zusammen aus Heizungs-, Warmwasser- und ähnlichen Betriebskosten sowie öffentlichen Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten zu zahlen haben, wird in der EL-Berechnung eine Heizkostenpauschale als Ausgabe berücksichtigt. Diese entspricht der Hälfte der Nebenkostenpauschale für Wohneigentümer. Die Pauschalen wurden letztmals auf den 1. Januar 1998 angepasst und lagen seitdem bei 1680 bzw. 840 Franken pro Jahr. Diese Beträge decken die tatsächlichen Kosten in den meisten Fällen nicht und müssen deshalb angepasst werden.
Die Anpassung der Nebenkostenpauschale soll auf der gleichen Basis – gleicher Zeitraum, Anpassung an Preisentwicklung - wie die Erhöhung der Mietzinsmaxima erfolgen. In der Botschaft zur Änderung der anrechenbaren Mietzinsmaxima9 wird die Entwicklung der Nebenkosten behandelt (Jahre 1998–2003). In diesen Jahren stiegen die Nebenkosten doppelt so stark wie die Nettomieten. Für die Heizkosten ist im Wesentlichen der Preis für das Heizöl bestimmend. Seit der letzten Anpassung der Mietzinsmaxima 2001 hat sich der Preis für das Heizöl verdoppelt.10 Die übrigen in den Nebenkosten enthaltenen Posten wie Elektrizität und Warmwasseraufbereitung sind stabiler und folgen häufig der allgemeinen Teuerungsentwicklung.
Aufgrund dieser Datenbasis werden die Pauschalen für die Nebenkosten und die Heizkosten um 50 Prozent erhöht und liegen neu bei 2520 bzw. 1260 Franken pro Jahr.
Artikel 16d Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
In der EL-Berechnung wird ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Gemäss dem bisherigen Recht wird dabei in jedem Fall ein jährlicher Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie mit Unfalldeckung des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt diese Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest (Art. 54a Abs. 3 ELV). Die Durchschnittsprämie wird basierend auf der Franchise nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 199511 über die Krankenversicherung (KVV) (heute 300 Franken) berechnet. Mit der EL-Reform wird diese Regelung dahingehend angepasst, dass anstelle des Pauschalbetrages die tatsächliche Prämie zu berücksichtigen ist, falls diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie mit Unfalldeckung.
9BBl 2015 849, hier 855
10BFS, Landesindex der Konsumentenpreise, Heizöl, kostenlos abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise.assetdetail.8146209.html