Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten
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erlauben. Aus diesem Grund ist in Artikel 110a DBG nicht nur festzuhalten, dass die kantonalen Steuerbehörden bestimmte Daten an das Bundesamt für Statistik weiterleiten müssen. Diese Daten sind zudem auch detailliert aufzuführen.
Das Bundesamt für Statistik ist für das Erstellen der nationalen Liste zuständig.
Art. 207c DBG Übergangsbestimmung zu Artikel 110a
Die kantonalen Steuerbehörden müssen die Daten gemäss Artikel 110a erstmals im Folgejahr nach Inkrafttreten dieser Änderung übermitteln müssen. Dies lässt den Kantonen genügend Zeit zur Vorbereitung der Datenübermittlung.
Art. 39b StHG
Es kann auf die Ausführungen zu Artikel 110a DBG verwiesen werden.
Art. 78h StHG
Hier kann auf die Erläuterungen zu Artikel 207c DBG verwiesen werden.
Art. 72za StHG
Da das StHG ein Rahmengesetz ist, müssen die Kantone die kantonalen Steuergesetze jeweils an Änderungen des StHG anpassen.
Die Kantone brauchen dafür in der Regel mindestens 2 Jahre. Der Bundesrat berücksichtigt diesen Umstand beim Entscheid zur Inkraftsetzung einer Änderung des StHG und des DBG. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Änderungen gleichzeitig in Kraft treten sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch den kantonalen Steuern.
3.2 Klarere Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde (Ziff. 2 der Pa.Iv.)
Art. 84 Abs. 3 ZGB
Das geltende Stiftungsrecht kennt heute zahlreiche Rechtsbehelfe, mit welchen dem Rechtsschutz sowie der Good Governance im Stiftungswesen Rechnung getragen werden kann. Den wohl wichtigsten Rechtsbehelf stellt hierbei die Stiftungsaufsichtsbeschwerde dar. Es handelt sich um eine Eingabe an die Stiftungsaufsichtsbehörde, welche dem Einzelnen Parteirechte und einen Anspruch auf einen Entscheid einräumt.8 Das Recht auf Einreichung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird aus Artikel 84 Absatz 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 19079
8Urteil B-383/2009 des BVGer vom 29. September 2009, E. 2.1; BGE 112 Ia 180 E. 3/c/aa
und 107 II 385 E. 3 m.w.H. sowie GRÜNINGER Harold, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 84 N 17 (zit. GRÜNINGER, BSK-ZGB I) sowie BGE 112 Ia 190 m.w.H.