Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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abgeleitet, wonach die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen gemäss Stiftungszweck verwendet wird.10 Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde steht nicht jedermann offen; sie ist keine Popularbeschwerde.11 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt ein "eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen". Damit kommt die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde jeder Person zu, welche "wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen". Das Bundesgericht verlangt, dass die besagte Person "deshalb bereits heute konkrete Angaben über die Art ihres zukünftigen Interesses machen können" muss.12 Unter eine solche Umschreibung können etwa (potenzielle) Destinatäre fallen, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Lage kommen können, Stiftungsvorteile zu nutzen und in einer konkreten Beziehung zum Stiftungszweck stehen.13 Diese Definition zielt somit vor allem auf Destinatäre und berücksichtigt zu wenig, dass die Stiftungsaufsichtsbeschwerde primär den Schutz des Stifterwillens sowie die Einhaltung von Gesetz und Stiftungsstatut durch die Verwaltung der Stiftung bezwecken soll.

Nachdem die Kommission darüber diskutiert hatte, ob eine Streichung der Bestimmung zweckmässig wäre, beschloss sie, an Artikel 84 Absatz 3 festzuhalten und die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Stiftungsaufsicht einzureichen, in die Vernehmlassung zu schicken. Die Kommission will durch eine bessere Umschreibung der Beschwerdeberechtigung bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde das Beschwerderecht konziser regeln, um die Stiftung wirksamer zu schützen und um Gefährdungen gezielt abzuwehren. Dies soll durch eine klare Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde in Artikel 84 Absatz 3 ZGB im Sinne eines Beschwerderechts von Personen mit einem "berechtigten Kontrollinteresse" erreicht werden. Bei diesem Kontrollinteresse geht es nicht um persönliche Vorteile, sondern um ein Interesse an statuten- und gesetzmässiger Verwaltung der Stiftung. Dieses Interesse kann sich aus einer stiftungsrechtlichen, einer beruflichen oder auch einer persönlichen Beziehung des Antragstellers zur Stiftung ergeben, womit auch die Abgrenzung zur weiterhin unerwünschten Popularbeschwerde getroffen ist. Dementsprechend kommt neben Begünstigten oder Gläubigern, welche einen konkreten Anspruch gegen die Stiftung oder eine Anwartschaft geltend machen können, auch dem Stifter ein berechtigtes Kontrollinteresse zu, da sein Wille von den Organen umzusetzen und daher von der Aufsichtsbehörde zu schützen ist. Auch nachträglichen Zustiftern und Spendern ist ein berechtigtes Kontrollinteresse zu zuschreiben, wenn beispielsweise ihre Beiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet werden. Überdies können nahestehende Personen wie z. B. Angehörige oder Nachkommen des Stifters ein solches Kontrollinteresse haben. Bei ihnen lässt sich ein derartiges Interesse nach Ableben des Stifters von Letzterem ableiten, oder es kann auf andere Art und Weise

10 GRÜNINGER, BSK-ZGB I, Art. 84 N 17 sowie BGE 112 Ia 190 m.w.H.

11 Vgl. BGE 107 II 385 E. 4; RIEMER Hans Michael, Vereins- und Stiftungsrecht (Art. 60- 89bis ZGB), Stämpflis Handkommentar, Bern 2012, Art. 84 N 25.

12 BGE 107 II 385 E. 4. Vgl. im Übrigen auch Urteil des Bundesgerichts vom 23.3.2012, 9C_823/2011, E. 2.1; Urteil 5A_97/2018 des Bundesgerichts vom 10.9.2018; Urteil B- 2948/2017 des BVGer vom 21.12.2017, E. 4.7.

13 Vgl. JAKOB Dominique, Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 84 N 11 (zit. JAKOB, KUKO-ZGB).